Art. 11 – Überprüfung durch Menschen

DIR_2024_2831 · zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die Plattformarbeit leisten, das Recht haben, von der digitalen Arbeitsplattform unverzüglich eine mündliche oder schriftliche Erklärung für jede von einem automatisierten Entscheidungssystem getroffene oder unterstützte Entscheidung zu erhalten. Die Erklärung ist in transparenter und verständlicher Form in klarer und einfacher Sprache bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass digitale Arbeitsplattformen Personen, die Plattformarbeit leisten, Zugang zu einer von der digitalen Arbeitsplattform benannten Kontaktperson gewähren, mit der sie die Fakten, Umstände und Gründe, die zu der Entscheidung geführt haben, erörtern und klären können. Digitale Arbeitsplattformen stellen sicher, dass diese Kontaktpersonen über die für die Ausübung dieser Funktion erforderliche Kompetenz, Schulung und Befugnis verfügen. Digitale Arbeitsplattformen übermitteln den Personen, die Plattformarbeit leisten, unverzüglich und spätestens an dem Tag, an dem die Entscheidung wirksam wird, eine schriftliche Begründung für jede von einem automatisierten Entscheidungssystem getroffene oder unterstützte Entscheidung in Bezug auf die Beschränkung, Aussetzung oder Beendigung des Kontos der Person, die Plattformarbeit leistet, die Verweigerung der Bezahlung für von der Person, die Plattformarbeit leistet, geleistete Arbeit, den vertraglichen Status der Person, die Plattformarbeit leistet, für jede Entscheidung mit ähnlicher Wirkung oder für jede andere Entscheidung, die sich auf die zentralen Aspekte des Arbeits- oder sonstigen Vertragsverhältnisses auswirkt.
(2)Personen, die Plattformarbeit leisten, und — im Einklang mit dem nationalen Recht oder den nationalen Gepflogenheiten — Vertreter, die im Namen von Personen, die Plattformarbeit leisten, handeln, haben das Recht, die digitale Arbeitsplattform um Überprüfung der in Absatz 1 genannten Entscheidungen zu ersuchen. Die digitale Arbeitsplattform beantwortet ein solches Ersuchen, indem sie der Person, die Plattformarbeit leistet, unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Ersuchens, eine hinreichend genaue und angemessen begründete Antwort in einem schriftlichen Dokument übermittelt, bei dem es sich auch um ein elektronisches Dokument handeln kann.
(3)Verstößt die in Absatz 1 genannte Entscheidung gegen die Rechte einer Person, die Plattformarbeit leistet, so berichtigt die digitale Arbeitsplattform diese Entscheidung unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Wochen nach Annahme der Entscheidung. Ist eine solche Berichtigung nicht möglich, so bietet die digitale Arbeitsplattform eine angemessene Entschädigung für den entstandenen Schaden an. Die digitale Arbeitsplattform leitet in jedem Fall die erforderlichen Schritte ein, gegebenenfalls einschließlich der Änderung des automatisierten Entscheidungssystems oder der Einstellung seiner Nutzung, um solche Entscheidungen in Zukunft zu vermeiden.
(4)Dieser Artikel lässt die im nationalen Recht festgelegten bzw. gemäß nationalen Kollektiv- bzw. Tarifverträgen und Gepflogenheiten geregelten Disziplinar- und Kündigungsverfahren unberührt.
(5)Dieser Artikel gilt nicht für Personen, die Plattformarbeit leisten und auch „gewerbliche Nutzer“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/1150 sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

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