Art. 12 – Sicherheit und Gesundheitsschutz

DIR_2024_2831 · zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit

(1)Unbeschadet der Richtlinie 89/391/EWG und der damit zusammenhängenden Richtlinien im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit müssen digitale Arbeitsplattformen in Bezug auf Plattformbeschäftigte a) die Risiken automatisierter Beobachtungssysteme und automatisierter Entscheidungssysteme für deren Sicherheit und Gesundheit beurteilen — insbesondere die Risiken für mögliche Arbeitsunfälle sowie psychosoziale und ergonomische Risiken; b) bewerten, ob die Schutzvorkehrungen dieser Systeme angesichts der besonderen Merkmale der Arbeitsumgebung den ermittelten Risiken angemessen sind; c) geeignete Präventions- und Schutzmaßnahmen einführen.
(2)In Bezug auf die Anforderungen gemäß Absatz 1 stellen digitale Arbeitsplattformen eine wirksame Unterrichtung und Anhörung und die Beteiligung von Plattformbeschäftigten und/oder ihren Vertretern gemäß den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie 89/391/EWG sicher.
(3)Digitale Arbeitsplattformen dürfen automatisierte Beobachtungssysteme oder automatisierte Entscheidungssysteme nicht in einer Weise einsetzen, durch die übermäßiger Druck auf Plattformbeschäftigte ausgeübt oder die Sicherheit und körperliche und psychische Gesundheit von Plattformbeschäftigten auf andere Weise gefährdet wird.
(4)Dieser Artikel gilt neben automatisierten Entscheidungssystemen auch für Fälle, in denen digitale Arbeitsplattformen automatisierte Systeme nutzen, um Entscheidungen zu treffen oder zu unterstützen, die sich in irgendeiner Weise auf Plattformbeschäftigte auswirken.
(5)Um die Sicherheit und Gesundheit von Plattformbeschäftigten, einschließlich vor Gewalt und Belästigung, zu gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass digitale Arbeitsplattformen Präventionsmaßnahmen, einschließlich der Einrichtung wirksamer Meldekanäle, ergreifen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

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