Art. 15 – Spezielle Regelungen für Vertreter von Personen, die Plattformarbeit leisten, bei denen es sich nicht um Vertreter von Plattformbeschäftigten handelt

DIR_2024_2831 · zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit

Vertreter von Personen, die Plattformarbeit leisten, bei denen es sich nicht um Arbeitnehmervertreter handelt, müssen nur insoweit in der Lage sein, die Arbeitnehmervertretern in Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absätze 1 und 4, Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 2 gewährten Rechte auszuüben, als sie im Namen von Personen, die Plattformarbeit leisten und keine Plattformbeschäftigten sind, in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten handeln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

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