Art. 16 – Meldung von Plattformarbeit

DIR_2024_2831 · zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass digitale Arbeitsplattformen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit ausgeführt wird, die von Plattformbeschäftigten geleistete Arbeit melden, wobei sie die im Recht der betreffenden Mitgliedstaaten festgelegten Vorschriften und Verfahren einhalten.
Dieser Artikel berührt nicht die spezifischen Verpflichtungen nach dem Unionsrecht, wonach bei grenzüberschreitenden Situationen die Arbeit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zu melden ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 16 DIR_2024_2831 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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