Art. 19 – Verfahren im Namen oder zur Unterstützung von Personen, die Plattformarbeit leisten

DIR_2024_2831 · zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit

Unbeschadet des Artikels 80 der Verordnung (EU) 2016/679 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Vertreter von Personen, die Plattformarbeit leisten, und juristische Personen, die im Einklang mit dem nationalen Recht oder den nationalen Gepflogenheiten ein berechtigtes Interesse daran haben die Rechte von Personen, die Plattformarbeit leisten, zu verteidigen, sich an allen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren beteiligen können, um die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Rechte oder Pflichten durchzusetzen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Vertreter und juristischen Personen in der Lage sind — im Einklang mit dem nationalen Recht und nationalen Gepflogenheiten — im Namen oder zur Unterstützung einer oder mehrerer Plattformarbeit leistender Personen handeln, wenn gegen Rechte oder Pflichten aus dieser Richtlinie verstoßen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

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