Art. 17 – Zugang zu einschlägigen Informationen über Plattformarbeit

DIR_2024_2831 · zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass digitale Arbeitsplattformen folgende Informationen den zuständigen Behörden und den Vertretern von Personen, die Plattformarbeit leisten, zur Verfügung stellen: a) die Anzahl der Personen, die Plattformarbeit über die betreffende digitale Arbeitsplattform leisten, aufgeschlüsselt nach dem Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihrem Vertrags- oder Beschäftigungsstatus, b) die von der digitalen Arbeitsplattform festgelegten und für diese Vertragsverhältnisse geltenden allgemeinen Bedingungen, c) die durchschnittliche Dauer der Tätigkeit, die durchschnittliche wöchentliche Zahl der geleisteten Arbeitsstunden pro Person und das durchschnittliche Entgelt für die Tätigkeit von Personen, die regelmäßig Plattformarbeit über die betreffende digitale Arbeitsplattform leisten, d) die Vermittler, mit denen die digitale Arbeitsplattform in einem Vertragsverhältnis steht.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass digitale Arbeitsplattformen den zuständigen Behörden Informationen über die von Personen, die Plattformarbeit leisten, geleistete Arbeit und ihren Beschäftigungsstatus bereitstellen.
(3)Die Informationen gemäß Absatz 1 werden für jeden Mitgliedstaat bereitgestellt, in dem Personen über die betreffende digitale Arbeitsplattform Plattformarbeit leisten. In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe c werden die Informationen nur auf Anfrage bereitgestellt.
(4)Die Informationen gemäß Absatz 1 werden mindestens alle sechs Monate aktualisiert, und in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe b jedes Mal, wenn die Bedingungen inhaltlich geändert werden. In Bezug auf digitale Arbeitsplattformen, bei denen es sich um KMU, einschließlich Kleinstunternehmen handelt, können die Mitgliedstaaten ungeachtet des Satzes 1 bestimmen, dass die in Absatz 1 genannten Informationen, zumindest einmal pro Jahr aktualisiert werden müssen.
(5)Die zuständigen Behörden und die Vertreter von Personen, die Plattformarbeit leisten, haben das Recht, die digitalen Arbeitsplattformen um zusätzliche Klarstellungen und Einzelheiten zu jeder bereitgestellten Information zu ersuchen, einschließlich Einzelheiten zum Arbeitsvertrag. Die digitalen Arbeitsplattformen legen auf ein solches Ersuchen unverzüglich eine begründete Antwort vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

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