Art. 18 – Anspruch auf Rechtsbehelfe

DIR_2024_2831 · zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit

Unbeschadet der Artikel 79 und 82 der Verordnung (EU) 2016/679 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Personen, die Plattformarbeit leisten, einschließlich jener, deren Arbeitsverhältnis oder sonstiges Vertragsverhältnis beendet ist, Zugang zu zeitnaher, wirksamer und unparteiischer Streitbeilegung und zu Rechtsbehelfen haben, einschließlich eines Anspruchs auf einen angemessenen Ersatz des entstandenen Schadens, wenn die ihnen aufgrund dieser Richtlinie zustehenden Rechte verletzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

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