Art. 20 – Kommunikationskanäle für Personen, die Plattformarbeit leisten

DIR_2024_2831 · zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass digitale Arbeitsplattformen Personen, die Plattformarbeit leisten, die Möglichkeit bieten, über die digitale Infrastruktur der digitalen Arbeitsplattformen oder über ähnlich wirksame Mittel privat und sicher miteinander in Kontakt zu treten und miteinander zu kommunizieren sowie ihre Vertreter zu kontaktieren oder von diesen kontaktiert zu werden, wobei die Verordnung (EU) 2016/679 einzuhalten ist. Mitgliedstaaten verpflichten digitale Arbeitsplattformen, es zu unterlassen, auf diese Kontakte und Kommunikation zuzugreifen oder diese zu beobachten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

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