ErwGr. 44

DIR_2024_2831 · zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit

Zusätzlich zu den Vorgaben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 sollten digitale Arbeitsplattformen Transparenz- und Informationspflichten in Bezug auf automatisierte Beobachtungssysteme und automatisierte Systeme unterliegen, die genutzt werden, um Entscheidungen zu treffen oder zu unterstützen, die sich auf Plattformarbeit leistende Personen, einschließlich der Arbeitsbedingungen von Plattformbeschäftigten, auswirken, wie etwa auf ihren Zugang zu Arbeitsaufträgen, ihren Verdienst, ihre Sicherheit und Gesundheit, ihre Arbeitszeit, ihren Zugang zu Fortbildung, ihre Beförderung oder gleichwertige Maßnahmen sowie ihren vertraglichen Status, einschließlich der Beschränkung, Aussetzung oder Beendigung ihres Kontos. Die Art und Form von Informationen, die den Personen, die Plattformarbeit leisten, zu solchen automatisierten Systemen zur Verfügung zu stellen sind, und wann dies zu geschehen hat, sollte im Einzelnen festgelegt werden. Die einzelnen Plattformbeschäftigten sollten diese Informationen in knapper, einfacher und verständlicher Form erhalten, sofern die Systeme und ihre Merkmale sie und gegebenenfalls ihre Arbeitsbedingungen unmittelbar betreffen, damit sie ordnungsgemäß unterrichtet werden. Sie sollten auch das Recht haben, umfassende und detaillierte Informationen über alle einschlägigen Systeme anzufordern. Umfassende und detaillierte Informationen über diese automatisierten Systeme sollten auch den Vertretern der Plattformarbeit leistenden Personen sowie den zuständigen nationalen Behörden auf deren Ersuchen zur Verfügung gestellt werden, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

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