ErwGr. 45

DIR_2024_2831 · zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit

Zusätzlich zu dem Recht auf Übertragbarkeit der personenbezogenen Daten, die die betroffene Person einem Verantwortlichen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/679 bereitgestellt hat, sollten Plattformarbeit leistende Personen das Recht haben, alle personenbezogenen Daten, die durch ihre Arbeitsleistung im Rahmen der automatisierten Beobachtungssysteme und automatisierten Entscheidungssysteme einer digitalen Arbeitsplattform generiert werden, einschließlich Bewertungen und Beurteilungen, ungehindert und in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, um sie an Dritte, einschließlich einer anderen digitalen Arbeitsplattform, zu übermitteln oder übermitteln zu lassen. Digitale Arbeitsplattformen sollten Plattformarbeit leistenden Personen Instrumente zur Verfügung stellen, um eine wirksame und unentgeltliche Datenübertragbarkeit zu erleichtern, damit sie ihre Rechte gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2016/679 wahrnehmen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

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