Bei der Führung der Plattformarbeit leistenden Personen greifen digitale Arbeitsplattformen in großem Umfang auf automatisierte Beobachtungssysteme und automatisierte Entscheidungssysteme zurück. Die elektronische Beobachtung kann einen Eingriff in die Privatsphäre der Plattformarbeit leistenden Personen darstellen, und von solchen Systemen getroffene oder unterstützte Entscheidungen, beispielsweise jene im Zusammenhang mit den angebotenen oder zugewiesenen Arbeitsaufträgen, dem Verdienst, ihrer Sicherheit und Gesundheit, ihrer Arbeitszeit, ihrem Zugang zu Schulungen, ihrer Beförderung oder ihrem Status innerhalb der Organisation sowie ihrem vertraglichen Status, wirken sich unmittelbar auf diese Personen aus, die möglicherweise keinen direkten Kontakt zu einem menschlichen Manager oder Vorgesetzten haben. Digitale Arbeitsplattformen sollten daher eine menschliche Aufsicht gewährleisten und regelmäßig, jedenfalls alle zwei Jahre, bewerten, wie sich einzelne Entscheidungen, die von automatisierten Beobachtungssystemen oder automatisierten Entscheidungssystemen getroffen oder unterstützt werden, auf Plattformarbeit leistende Personen, zutreffendenfalls einschließlich ihrer Arbeitsbedingungen und der Gleichbehandlung am Arbeitsplatz, auswirken. In den Bewertungsprozess sollten Arbeitnehmervertreter einbezogen werden. Digitale Arbeitsplattformen sollten sicherstellen, dass für diese Aufsicht und Bewertung ausreichend Personal zur Verfügung steht. Die Personen, die von der digitalen Arbeitsplattform mit Aufsichtsfunktionen betraut werden, sollten über die für die Wahrnehmung dieser Funktion erforderlichen Kompetenzen, Schulungen und Befugnisse verfügen und insbesondere berechtigt sein, automatisierte Entscheidungen aufzuheben. Sie sollten vor Kündigung, Disziplinarmaßnahmen oder anderen Benachteiligungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben geschützt werden. Darüber hinaus ist es wichtig, dass digitale Arbeitsplattformen systematische Mängel beim Einsatz automatisierter Beobachtungssysteme und automatisierter Entscheidungssysteme beheben. Wird im Rahmen der Aufsichtstätigkeiten ein hohes Risiko der Diskriminierung am Arbeitsplatz oder der Verletzung der Rechte Plattformarbeit leistender Personen festgestellt, so sollten digitale Arbeitsplattformen daher geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen, einschließlich der Möglichkeit, den Einsatz der Systeme zu beenden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024
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