ErwGr. 50

DIR_2024_2831 · zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit

Mit der Richtlinie 89/391/EWG des Rates (13) wurden Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit eingeführt, darunter auch die Verpflichtung der Arbeitgeber, die Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu evaluieren, und es wurden die von Arbeitgebern anzuwendenden allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung festgelegt. Automatisierte Beobachtungssysteme und automatisierte Entscheidungssysteme können erhebliche Auswirkungen auf die Sicherheit und die körperliche und geistige Gesundheit von Plattformbeschäftigten haben. Mit der algorithmischen Steuerung, Bewertung und Disziplinierung erhöht sich die Arbeitsbelastung durch eine verstärkte Beobachtung, wodurch sich das von den Arbeitnehmern geforderte Arbeitstempo erhöht, die Pausen im Auftragsdurchlauf verkürzt werden und sich die Arbeitstätigkeit über den gewöhnlichen Arbeitsplatz und die normalen Arbeitszeiten hinaus ausdehnt. Die eingeschränkten Möglichkeiten des arbeitsplatzbasierten Lernens und der eingeschränkten Einflussnahme auf die Aufgaben infolge des Einsatzes intransparenter Algorithmen sowie die Arbeitsintensivierung und Unsicherheit, die sich aus dem Einsatz automatischer Beobachtungssysteme oder automatischer Entscheidungssysteme ergeben, dürften den Stress und das Unbehagen der Arbeitskräfte erhöhen. Daher sollten digitale Arbeitsplattformen diese Gefahren evaluieren, bewerten, ob die Schutzvorkehrungen der Systeme angemessen sind, um den Gefahren zu begegnen, und geeignete Präventions- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Sie sollten vermeiden, dass der Einsatz solcher Systeme zu übermäßigem Druck auf die Beschäftigten führt oder deren Gesundheit gefährdet. Um die Wirksamkeit dieser Bestimmungen zu stärken, sollte die digitale Arbeitsplattform Plattformbeschäftigten, ihren Vertretern und den zuständigen Behörden ihre Risikoevaluierung und die Bewertung der Risikominderungsmaßnahmen zur Verfügung stellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

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