Art. 26 – Schadensersatz

DIR_2024_3019 · über die Behandlung von kommunalem Abwasser

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle einer Schädigung der menschlichen Gesundheit infolge eines Verstoßes gegen innerstaatliche Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie die betroffenen Personen das Recht haben, gegenüber den für den Verstoß verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen im Einklang mit den nationalen Vorschriften Ersatz für einen Schaden zu verlangen und zu erwirken.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit einsetzen und alle im innerstaatlichen Recht festgelegten Voraussetzungen erfüllen, als Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit die Befugnis erhalten, die betroffenen Personen zu vertreten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Anspruch aufgrund eines Verstoßes, der zu einer Schädigung führte, von den betroffenen Personen und den in diesem Absatz genannten Nichtregierungsorganisationen nicht zweimal geltend gemacht werden kann.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die innerstaatlichen Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen nicht auf eine Weise ausgestaltet sind und angewendet werden, die die Ausübung des Rechts auf Schadensersatz aufgrund eines Verstoßes nach Absatz 1 unmöglich oder übermäßig schwierig macht.
(4)Die Mitgliedstaaten können die Verjährungsfrist für Schadensersatzklagen nach Absatz 1 festlegen. Diese Frist läuft nicht an, bis der Verstoß eingestellt wurde und die den Anspruch auf Schadensersatz erhebende Person weiß oder nach vernünftigem Ermessen wissen müsste, dass sie durch einen Verstoß gemäß Absatz 1 Schaden genommen hat.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit Informationen über ihr Recht, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, zugänglich gemacht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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