Art. 24 – Informationen für die Öffentlichkeit

DIR_2024_3019 · über die Behandlung von kommunalem Abwasser

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit für jedes Siedlungsgebiet mit mehr als 1 000 EW oder für jede einschlägige Verwaltungseinheit auf benutzerfreundliche und verbrauchergerechte Weise angemessene, leicht zugängliche und aktuelle Informationen über die Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser online zur Verfügung gestellt werden. Die Informationen umfassen mindestens die in Anhang VI aufgeführten Daten. Die in Absatz 1 genannten Informationen werden auf begründeten Antrag auch auf andere Weise übermittelt.
(2)Wenn Kosten ganz oder teilweise über ein Wassergebührensystem gedeckt werden, stellen die Mitgliedstaaten darüber hinaus sicher, dass alle Haushalte in Siedlungsgebieten mit mehr als 10 000 EW und vorzugsweise mehr als 1 000 EW, die an die Kanalisation angeschlossen sind, regelmäßig und mindestens einmal im Jahr in der am besten geeigneten und in leicht zugänglicher Form, beispielsweise auf ihrer Rechnung — sofern verfügbar — oder digital, etwa über intelligente Anwendungen oder Websites, folgende Informationen erhalten, ohne diese anfordern zu müssen: a) Informationen über die Einhaltung der Artikel 3, 4, 6, 7 und 8 bei der Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser, einschließlich eines Vergleichs der tatsächlichen Schadstofffreisetzungen in die aufnehmenden Gewässer mit den in Anhang I Teil B und Tabellen 1, 2 und 3 festgelegten Grenzwerten, wobei diese Informationen in einer Form darzustellen sind, die einen einfachen Vergleich ermöglicht, z. B. in Form einer prozentualen Einhaltungsquote; b) die Menge oder geschätzte Menge des pro Jahr oder Abrechnungszeitraum gesammelten und behandelten kommunalen Abwassers für den Haushalt oder die angeschlossene Einrichtung in Kubikmetern, zusammen mit den Trends und dem Preis für die Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser für den betreffenden Haushalt (Kosten pro Liter und Kubikmeter); c) einen Vergleich der jährlichen Menge des für den Haushalt pro Jahr gesammelten und behandelten kommunalen Abwassers und die Angabe der durchschnittlichen Abwassermenge eines Haushalts in dem betreffenden Siedlungsgebiet; d) einen Link zu den in Absatz 1 genannten Online-Inhalten. Wenn keine Informationen zum individuellen Verbrauch vorliegen, werden die in den Buchstaben a bis d genannten Informationen benutzerfreundlich über eine Website oder eine intelligente Anwendung für die Ebene des Siedlungsgebiets bereitgestellt.
(3)Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 27 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels und Anhang VI erlassen, mit denen die Informationen, die der Öffentlichkeit online zur Verfügung zu stellen sind, und die Informationen für die an die Kanalisation angeschlossenen Haushalte aktualisiert werden, um diese Anforderungen an den technischen Fortschritt und die Verfügbarkeit von Daten in diesem Bereich anzupassen.
(4)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen das Format und die Methoden für die Darstellung der gemäß den Absätzen 1 und 2 bereitzustellenden Informationen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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