(1)Mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur (EUA) erstellen die Mitgliedstaaten a) bis zum 31.
Dezember 2028 einen Datensatz mit Informationen, die gemäß Artikel 21 erhoben wurden, einschließlich Informationen über die Parameter gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und die Prüfergebnisse in Bezug auf die in Anhang I Teil C festgelegten Kriterien für die Erfüllung/Nichterfüllung der Anforderungen, und aktualisieren diesen Datensatz danach jährlich, b) bis zum 31.
Dezember 2028 einen Datensatz, der den Prozentsatz des gemäß Artikel 3 gesammelten und behandelten kommunalen Abwassers angibt, und aktualisieren diesen Datensatz danach jährlich, c) bis zum 31.
Dezember 2028 einen Datensatz mit Informationen über die Umsetzung von Artikel 4 Absatz 5 und über denjenigen Prozentsatz der kommunalen Abwasserfracht aus Siedlungsgebieten mit mehr als 2 000 EW, der in individuellen Systemen behandelt wird, und aktualisieren diesen Datensatz danach jährlich, d) bis zum 31.
Dezember 2028 einen Datensatz mit Informationen über die Anzahl der Probenahmen und die Anzahl der Proben, die gemäß Anhang I Teil C entnommen wurden und die Anforderungen nicht erfüllt haben, und aktualisieren diesen Datensatz danach jährlich, e) bis zum 12.
Januar 2029 einen Datensatz mit Informationen über die zur Verbesserung des Zugangs zur Sanitärversorgung gemäß Artikel 19 Buchstaben a, b und c ergriffenen Maßnahmen, einschließlich Informationen über den Anteil ihrer Bevölkerung in Siedlungsgebieten mit 10 000 EW und mehr, der Zugang zur Sanitärversorgung hat, und aktualisieren diesen Datensatz danach alle sechs Jahre, f) bis zum 31.
Dezember 2030 einen Datensatz mit Informationen über die nach den verschiedenen Gasen aufgeschlüsselten Treibhausgasemissionen und über die von jeder kommunalen Abwasserbehandlungsanlage mit 10 000 EW und mehr verbrauchte Gesamtenergie und erzeugte erneuerbare Energie sowie mit einer Berechnung des Prozentsatzes, zu dem die in Artikel 11 Absatz 2 festgelegten Ziele erreicht wurden, des Prozentsatzes der aus nicht-fossilen Quellen zugekauften Energie und — sofern verfügbar — mit einer Aufschlüsselung der verschiedenen verwendeten Arten nicht-fossiler Energiequellen, wenn die Ausnahme nach Artikel 11 Absatz 3 angewandt wird, und aktualisieren diesen Datensatz danach jährlich, g) bis zum 31.
Dezember 2030 einen Datensatz mit Informationen über die im Einklang mit Anhang V Nummer 3 getroffenen Maßnahmen und aktualisieren diesen Datensatz danach jährlich, h) bis zum 31.
Dezember 2030 einen Datensatz mit den in Artikel 17 Absätze 1 und 3 genannten Überwachungsergebnissen und aktualisieren diesen Datensatz danach jährlich, i) bis zum 31.
Dezember 2030 einen Datensatz mit der Liste der Gebiete, die als eutrophierungsempfindlich eingestuft wurden, und aktualisieren diesen Datensatz danach im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2, j) bis zum 31.
Dezember 2030 einen Datensatz mit der Liste der Gebiete, in denen die Konzentration oder Akkumulation von Mikroschadstoffen ein Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellt, und aktualisieren diesen Datensatz danach im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2, k) wenn sie Aufwuchskörper verwenden, bis zum 31.
Dezember 2030 einen Datensatz mit den Arten der verwendeten Aufwuchskörper und einer kurzen Beschreibung der von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die Aufwuchskörper verwenden, ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung von Einleitungen in die Umwelt, und aktualisieren diesen Datensatz danach alle fünf Jahre, l) bis zum 31.
Dezember 2030 einen Datensatz mit den Ergebnissen der Überwachung im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c, der einen Vergleich des monatlichen Wasser- und Nährstoffbedarfs der Zielkulturen enthält, die mit dem wiederverwendeten Anteil behandelten kommunalen Abwassers gemäß Artikel 15 Absatz 1 bewässert werden, und aktualisieren diesen Datensatz danach jährlich.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission und die EUA Zugang zu den in Absatz 1 genannten Datensätzen haben.
(3)Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 übermittelten Informationen werden für die nach diesem Artikel erforderlichen Meldungen für diese Schadstoffe im Zusammenhang mit kommunalem Abwasser berücksichtigt.
In Bezug auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen gewährt die EUA der Öffentlichkeit über das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 eingerichtete Europäische Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister Zugang zu einschlägigen Daten.
(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen das Format der gemäß Absatz 1 bereitzustellenden Informationen festgelegt wird.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen, und zwar bis zum 31.
Dezember 2028 für die in Absatz 1 Buchstaben e, f, g, h, j, k und l genannten Informationen.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um das Format der im Einklang mit Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d und i bereitzustellenden Informationen festzulegen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024
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