Art. 20 – Klärschlamm und Rückgewinnung von Ressourcen

DIR_2024_3019 · über die Behandlung von kommunalem Abwasser

(1)Die Mitgliedstaaten setzten sich für die Rückgewinnung wertvoller Ressourcen ein und treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die die Klärschlammbewirtschaftung der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG entspricht. Diese Klärschlammbewirtschaftung a) maximiert die Abfallvermeidung, b) bereitet die Wiederverwendung, das Recycling und die anderweitige Rückgewinnung von Ressourcen, insbesondere Phosphor und Stickstoff, vor, unter Berücksichtigung nationaler oder lokaler Optionen der Verwertung und c) minimiert die schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit.
(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem in Artikel 27 genannten Verfahren delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Festlegung einer kombinierten Mindestquote für die Wiederverwendung und das Recycling von Phosphor aus Klärschlamm und aus kommunalem Abwasser, das nicht im Rahmen der Ausnahme nach Artikel 15 Absatz 1 wiederverwendet wird, zu erlassen, wobei sie verfügbare Technologien und Ressourcen und die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Rückgewinnung von Phosphor berücksichtigt und dem Phosphorgehalt des Klärschlamms und dem Grad der Sättigung des nationalen Markts mit organischem Phosphor aus anderen Quellen Rechnung trägt und gleichzeitig dafür sorgt, dass die Klärschlammbewirtschaftung sicher ist und es keine schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit gibt. Die Kommission erlässt diese delegierten Rechtsakte bis zum 2. Januar 2028.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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