Art. 18 – Risikobewertung und Risikomanagement

DIR_2024_3019 · über die Behandlung von kommunalem Abwasser

(1)Die Mitgliedstaaten ermitteln und bewerten bis zum 31. Dezember 2027 die durch die Einleitung von kommunalem Abwasser bestehenden Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit, unter Berücksichtigung von saisonalen Schwankungen und Extremereignissen, und mindestens die Risiken für a) die Qualität von Wasserkörpern, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2020/2184 verwendet werden, b) die Qualität von Badegewässern, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/7/EG fallen, c) die Qualität von Wasserkörpern, in denen Aquakultur im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 betrieben wird, d) den Zustand des aufnehmenden Grundwasserkörpers im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 der Richtlinie 2000/60/EG und alle anderen Umweltziele gemäß Artikel 4 der genannten Richtlinie für den aufnehmenden Grundwasserkörper, e) den Zustand der Meeresumwelt im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/56/EG, f) den Zustand des aufnehmenden Oberflächenwasserkörpers im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Richtlinie 2000/60/EG und alle anderen Umweltziele gemäß Artikel 4 der genannten Richtlinie für den aufnehmenden Oberflächenwasserkörper.
(2)Wurden Risiken gemäß Absatz 1 ermittelt, so ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zu deren Bewältigung, die gegebenenfalls folgende Maßnahmen umfassen: a) zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung und Verringerung der Verschmutzung durch kommunales Abwasser an der Quelle, falls dies für die Sicherung der Qualität des aufnehmenden Wasserkörpers erforderlich ist, zur Ergänzung der Maßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 3; b) Errichtung von Kanalisationen gemäß Artikel 3 für Siedlungsgebiete mit weniger als 1 000 EW; c) Durchführung einer Zweitbehandlung gemäß Artikel 6 bei Einleitungen von kommunalem Abwasser aus Siedlungsgebieten mit weniger als 1 000 EW; d) Durchführung einer Drittbehandlung gemäß Artikel 7 bei Einleitungen von kommunalem Abwasser aus Siedlungsgebieten mit weniger als 10 000 EW; e) Durchführung einer Viertbehandlung gemäß Artikel 8 bei Einleitungen von kommunalem Abwasser aus Siedlungsgebieten mit weniger als 10 000 EW, insbesondere wenn kommunales Abwasser in Wasserkörper, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, in Badegewässer und in Wasserkörper, in denen Aquakultur betrieben wird, eingeleitet wird und wenn behandeltes kommunales Abwasser für landwirtschaftliche Zwecke wiederverwendet wird; f) Erstellung integrierter Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung gemäß Artikel 5 für Siedlungsgebiete mit weniger als 10 000 EW und Erlass von Maßnahmen gemäß Anhang V; g) Anwendung strengerer Anforderungen an die Behandlung von gesammeltem kommunalen Abwasser als die Anforderungen gemäß Anhang I Teil B.
(3)Die Ermittlung der Risiken gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird alle sechs Jahre, beginnend am 31. Dezember 2033, Jahre überprüft, das heißt dem Zeitplan für die Überprüfung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete entsprechend. Eine Zusammenfassung der ermittelten Risiken zusammen mit einer Beschreibung der gemäß Absatz 2 dieses Artikels erlassenen Maßnahmen wird in die entsprechenden Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete und die nationalen Durchführungsprogramme gemäß Artikel 23 aufgenommen und der Kommission auf Anfrage übermittelt. Diese Zusammenfassung wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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