Art. 16 – Biologisch abbaubares nicht häusliches Abwasser

DIR_2024_3019 · über die Behandlung von kommunalem Abwasser

(1)Wird biologisch abbaubares nicht häusliches Abwasser in Gewässer eingeleitet, so legen die Mitgliedstaaten Anforderungen für solche Einleitungen fest, die der Art der betreffenden Industriebranche angemessen sind und mindestens das gleiche Maß an Umweltschutz gewährleisten wie die Anforderungen in Anhang I Teil B.
(2)Die in Absatz 1 genannten Anforderungen finden Anwendung, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Das Abwasser wird aus Anlagen eingeleitet, in denen eine Abwasserfracht von 4 000 EW und mehr behandelt wird, die zu den in Anhang IV aufgeführten Industriebranchen gehören und die keine der in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannten Tätigkeiten ausüben; und b) das Abwasser wird keiner kommunalen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt, bevor es in aufnehmende Gewässer eingeleitet wird („direkte Einleitung“).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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