Art. 15 – Wasserwiederverwendung und Einleitungen von kommunalem Abwasser

DIR_2024_3019 · über die Behandlung von kommunalem Abwasser

(1)Wo angebracht stärken die Mitgliedstaaten systematisch die Wiederverwendung von behandeltem Abwasser aus allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, vor allem in Gebieten mit Wasserstress und für alle geeigneten Zwecke.
Das Potenzial zur Wiederverwendung von behandeltem Abwasser wird unter Berücksichtigung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete, die nach der Richtlinie 2000/60/EG und nach den Beschlüssen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/741 aufgestellt wurden, (im Folgenden „Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete“) bewertet.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass durch die Wiederverwendung oder geplante Wiederverwendung von behandeltem kommunalen Abwasser die ökologisch erforderliche Mindestwassermenge in den aufnehmenden Gewässern nicht gefährdet ist und dass dies keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit hat.
Wird behandeltes Abwasser für die landwirtschaftliche Bewässerung wiederverwendet, so muss es die Anforderungen der Verordnung (EU) 2020/741 erfüllen.
Sind Strategien zur Resilienz der Wasserversorgung auf Ebene der Mitgliedstaaten verfügbar, so werden in diesen Strategien Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung von behandeltem Abwasser und zur tatsächlichen Wiederverwendung erörtert.
Wenn behandeltes kommunales Abwasser für die landwirtschaftliche Bewässerung wiederverwendet wird, können Mitgliedstaaten in Bezug auf den Anteil von behandeltem kommunalen Abwasser, der ausschließlich der Wiederverwendung zur landwirtschaftlichen Bewässerung vorbehalten ist, von den für die Drittbehandlung geltenden Anforderungen gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 2 abweichen, sofern der Nachweis dafür erbracht wird, dass a) der Nährstoffgehalt des wiederverwendeten Abwasseranteils nicht den Nährstoffbedarf der Zielkulturen überschreitet; b) keine Umweltrisiken bestehen, insbesondere nicht in Bezug auf die Eutrophierung von Gewässern im selben Einzugsgebiet; c) keine Gefahren für die menschliche Gesundheit bestehen, insbesondere nicht bezüglich Krankheitserregern; d) die Kapazitäten der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage für die Behandlung oder Speicherung von kommunalem Abwasser ausreichen, um im Einklang mit den in Anhang I Teil C festgelegten Methoden zur Überwachung und Auswertung der Ergebnisse Einleitungen von kommunalem Abwasser, die nicht den Anforderungen gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 2 entsprechen, in aufnehmende Gewässer zu vermeiden.
(2)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass mindestens alle Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen mit 1 000 EW und mehr einer vorherigen Regelung oder einer spezifischen Genehmigung, oder beiden, unterliegen.
Mit solchen Regelungen und spezifischen Genehmigungen wird sichergestellt, dass die in Anhang I Teil B festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
(3)Vorherige Regelungen und spezifische Genehmigungen nach Absatz 2 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Um sicherzustellen, dass die in Anhang I Teil B festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind, werden die Bestimmungen der spezifischen Genehmigungen aktualisiert, wenn sich die Merkmale des zugeleiteten kommunalen Abwassers oder der Einleitungen aus der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder des aufnehmenden Wasserkörpers erheblich ändern.
(4)Die Mitgliedstaaten ergreifen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um ihre Infrastrukturen zur Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser anzupassen, damit sie den steigenden Frachten von häuslichem Abwasser gewachsen sind, einschließlich des Baus neuer Infrastrukturen, wo dies erforderlich ist.
Werden Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 ergriffen, so gelten die in Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Umweltziele von den Mitgliedstaaten als erfüllt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) der Bau oder Ausbau einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage für die Behandlung höherer oder ansonsten unbehandelter Frachten von häuslichem Abwasser erfordert eine vorherige Genehmigung gemäß der vorliegenden Richtlinie; b) die Vorteile der in Buchstabe a genannten kommunalen Abwasserbehandlungsanlage können aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder unverhältnismäßig hoher Kosten nicht durch andere Mittel — einschließlich der Erwägung alternativer Einleitungspunkte für kommunale Abwasseranlagen — erreicht werden, die zur Erreichung der in Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Umweltziele beitragen würden; c) alle technisch durchführbaren Minderungsmaßnahmen werden getroffen, um die negativen Auswirkungen der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage auf die betroffenen Wasserkörper auf ein Minimum zu begrenzen, und sie sind in den in Artikel 14 der vorliegenden Richtlinie und dem vorliegenden Artikel genannten spezifischen Genehmigungen dargelegt; diese Maßnahmen umfassen — soweit erforderlich — strengere Anforderungen an die Behandlung als vor dem Anstieg der häuslichen Abwasserfracht zur Anwendung kamen, um die Anforderungen der in Anhang I Teil B Nummer 6 der vorliegenden Richtlinie genannten Richtlinien zu erfüllen; d) alle technisch durchführbaren Minderungsmaßnahmen werden durchgeführt, um die negativen Auswirkungen anderer Tätigkeiten, die zu einer vergleichbaren Belastung in denselben Wasserkörpern führen, auf ein Minimum zu begrenzen.
Ist der Umstand, dass es nicht gelingt, der Verschlechterung vorzubeugen oder die Umweltziele nach Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG in einem Oberflächenwasserkörper zu erreichen, auf eine vorherige Genehmigung nach Buchstabe a zurückzuführen, so wird in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete diese Genehmigung ausdrücklich dargelegt und die in Unterabsatz 2 genannten Bedingungen werden in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete erläutert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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