Art. 13 – Örtliche Klimabedingungen

DIR_2024_3019 · über die Behandlung von kommunalem Abwasser

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zur Erfüllung der Anforderungen der Artikel 6, 7 und 8 kommunale Abwasserbehandlungsanlagen so geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet werden, dass sie unter allen normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten. Unbeschadet der gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2557 ergriffenen Maßnahmen werden saisonale Schwankungen der Fracht und die Anfälligkeit gegenüber dem Klimawandel bewertet und bei der Planung, der Ausführung und dem Betrieb der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen und Kanalisationen berücksichtigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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