Art. 10 – Mindestanforderungen an Organisationen für Herstellerverantwortung

DIR_2024_3019 · über die Behandlung von kommunalem Abwasser

(1)Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass jede gemäß Artikel 9 Absatz 3 eingerichtete Organisation für Herstellerverantwortung a) einen klar definierten geografischen Zuständigkeitsbereich hat, der mit den Anforderungen des Artikels 8 im Einklang steht, b) über die finanziellen und organisatorischen Mittel verfügt, die erforderlich sind, um den Verpflichtungen der Hersteller im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nachzukommen, einschließlich finanzieller Garantien, um sicherzustellen, dass die Viertbehandlung von kommunalem Abwasser gemäß Artikel 8 unter allen Umständen fortgesetzt wird, c) folgende Informationen öffentlich zugänglich macht: i) Informationen über ihre Eigentums- und Mitgliederverhältnisse, ii) Informationen über die von den Herstellern gezahlten finanziellen Beiträge im Einklang mit den in Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Anforderungen, iii) Informationen über ihre jährlichen Tätigkeiten, einschließlich eindeutiger Angaben über die Verwendung ihrer Finanzmittel.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zu den genannten Maßnahmen auch ein nationales Anerkennungsverfahren gehört, mit dem Organisationen für Herstellerverantwortung, bevor sie effektiv eingerichtet werden und den Betrieb aufnehmen, bescheinigt wird, dass sie den in diesem Absatz festgelegten Anforderungen genügen.
Die nach diesem Artikel vorgesehene Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit berührt nicht die Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht und dem nationalen Recht.
(2)Die Mitgliedstaaten schaffen einen geeigneten Überwachungs- und Durchsetzungsrahmen, um sicherzustellen, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung ihren Verpflichtungen in transparenter Weise nachkommen, dass die Finanzmittel der Organisationen für Herstellerverantwortung ordnungsgemäß verwendet werden und dass alle Akteure mit erweiterter Herstellerverantwortung den zuständigen Behörden und auf Anfrage den Organisationen für Herstellerverantwortung zuverlässige Daten übermitteln.
(3)Gibt es im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehrere Organisationen für Herstellerverantwortung, so benennt der betreffende Mitgliedstaat mindestens eine von privaten Interessen unabhängige Stelle oder beauftragt eine Behörde mit der Überwachung der Umsetzung von Artikel 9.
(4)Ein Mitgliedstaat stellt sicher, dass die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder in einem Drittland niedergelassenen Hersteller, die Produkte auf dem Markt dieses Mitgliedstaats in Verkehr bringen, a) eine in seinem Hoheitsgebiet niedergelassene juristische oder natürliche Person als Bevollmächtigten benennen, um die mit der erweiterten Herstellerverantwortung verbundenen Verpflichtungen in seinem Hoheitsgebiet zu erfüllen, oder b) Maßnahmen ergreifen, die den unter Buchstabe a genannten Maßnahmen gleichwertig sind.
(5)Um sicherzustellen, dass das System der erweiterten Herstellerverantwortung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Kosten-Nutzen-Verhältnisses, bestmöglich umgesetzt wird, organisieren die Mitgliedstaaten regelmäßige Dialoge über dessen Umsetzung.
Dies kann die Unterstützung bei der Ermittlung von Maßnahmen umfassen, die von den zuständigen Behörden zu ergreifen sind, um unter anderem a) die Belastung durch Mikroschadstoffe an der Quelle zu verringern und b) die am besten geeigneten Technologien für die Viertbehandlung zu bestimmen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Rahmen diese Dialoge die an der Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung beteiligten einschlägigen Akteure und gegebenenfalls ihre Vereinigungen beteiligt werden, einschließlich Hersteller und Händler, Organisationen für Herstellerverantwortung, privater und öffentlicher Betreiber kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen, lokaler Behörden und zivilgesellschaftlicher Organisationen.
(6)Die Kommission organisiert bis 1.
Januar 2025 den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren über die Durchführung des Artikels 9 und des vorliegenden Artikels und insbesondere über Folgendes: a) Maßnahmen, mit denen die Einrichtung, die Anerkennung und die Arbeitsweise von Organisationen der Herstellerverantwortung kontrolliert wird, b) Maßnahmen, mit denen kontrolliert wird, ob Hersteller die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Verpflichtungen einhalten, c) die wirksame Umsetzung i) der Übernahme der Kosten gemäß Artikel 9 Absatz 1 und ii) der Kontrollen der Verfahren zur Berechnung der Beiträge der Hersteller durch die Organisationen für die Herstellerverantwortung gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c, d) die Ausnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 2, e) andere Fragen im Zusammenhang mit der wirksamen Umsetzung des Artikels 9 und des vorliegenden Artikels, f) die möglichen Auswirkungen der Anwendung der in Artikel 9 aufgeführten Anforderungen auf die Zugänglichkeit, Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von in der Union in Verkehr gebrachten Arzneimitteln.
Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse des Austauschs von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren über diese und andere einschlägige Aspekte und erlässt gegebenenfalls Empfehlungen oder Leitlinien, oder beides, an die Mitgliedstaaten.
(7)Die Kommission erstellt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen eine Liste der Anträge auf Ausnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 2 von Herstellern erhalten, und aktualisiert diese Liste regelmäßig.
Diese Liste wird den zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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