(1)Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Hersteller, die eines der in Anhang III aufgeführten Produkte in Verkehr bringen, bis zum 31.
Dezember 2028 die erweiterte Herstellerverantwortung übernehmen.
Mit diesen Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass diese Hersteller folgende Kosten übernehmen: a) mindestens 80 % der Gesamtkosten für die Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 8, einschließlich der Investitionen und Betriebskosten für die Viertbehandlung zur Entfernung von Mikroschadstoffen, die sich aufgrund der von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte und den Rückständen dieser Produkte im kommunalen Abwasser befinden, und für die in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a genannte Überwachung von Mikroschadstoffen, b) die Kosten für die Erhebung und Überprüfung von Daten über in Verkehr gebrachte Produkte und c) sonstige Kosten, die im Rahmen der Wahrnehmung ihrer erweiterten Herstellerverantwortung anfallen.
(2)Die Mitgliedstaaten gewähren den Herstellern eine Ausnahme von ihrer erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Absatz 1, wenn diese nachweisen können, dass a) die Menge der Stoffe in den von ihnen in der Union in Verkehr gebrachten Produkten unter einer Tonne pro Jahr liegt oder b) die Stoffe in den von ihnen in der Union in Verkehr gebrachten Produkten im Abwasser rasch biologisch abbaubar sind oder am Ende ihrer Lebensdauer keine Mikroschadstoffe im Abwasser hinterlassen.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Hersteller ihre erweiterte Herstellerverantwortung im Rahmen einer Organisation, die die Mindestanforderungen gemäß Artikel 10 erfüllt, gemeinsam wahrnehmen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass a) diese Hersteller verpflichtet werden, den Organisationen für Herstellerverantwortung einmal jährlich folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: i) die jährliche Menge der Stoffe in den in Anhang III aufgeführten Produkten, die sie im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit in Verkehr bringen, ii) Informationen über die Gefährlichkeit der Stoffe in den in Ziffer i genannten Produkten im kommunalen Abwasser und über die biologische Abbaubarkeit, am Ende ihrer Lebensdauer, iii) gegebenenfalls eine Liste der gemäß Absatz 2 ausgenommenen Produkte, b) diese Hersteller verpflichtet werden, einen finanziellen Beitrag zu den Organisationen für Herstellerverantwortung zu leisten, um die Kosten zu decken, die sich aus ihrer erweiterten Herstellerverantwortung ergeben, c) der in Buchstabe b genannte Beitrag jedes Herstellers auf der Grundlage der Menge der in den in Verkehr gebrachten Produkten enthaltenen Stoffe und ihrer Gefährlichkeit im kommunalen Abwasser bestimmt wird, d) Organisationen für Herstellerverantwortung jährlichen unabhängigen Audits ihres Finanzmanagements, einschließlich ihrer Fähigkeit, die in Absatz 1 genannten Kosten zu decken, der Qualität und Angemessenheit der gemäß Buchstabe a erhobenen Informationen und der Angemessenheit der gemäß Buchstabe b erhobenen Beiträge unterliegen, e) die Maßnahmen getroffen werden, die erforderlich sind, um die Verbraucher über Abfallvermeidungsmaßnahmen, Rücknahme- und Sammelsysteme sowie über die Auswirkungen ungeeigneter Methoden zur Beseitigung der in Anhang III aufgeführten Produkte und ihrer falschen oder übermäßigen Anwendung auf die Sammlung, Behandlung und Ableitung von kommunalem Abwasser zu informieren.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass a) die Aufgaben und Zuständigkeiten aller beteiligten relevanten Akteure, einschließlich der in Absatz 1 genannten Hersteller, der Organisationen für Herstellerverantwortung, der privaten oder öffentlichen Betreiber von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen und der zuständigen lokalen Behörden, klar definiert sind, b) für die Bewirtschaftung von kommunalem Abwasser Ziele festgelegt werden, um die Anforderungen und Fristen gemäß Artikel 8 Absätze 1, 4 und 5 sowie alle anderen quantitativen oder qualitativen Ziele zu erfüllen, die für die Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung als relevant erachtet werden, c) ein Berichterstattungssystem zur Erhebung von Daten über die in Absatz 1 genannten Produkte, die von den Herstellern in Verkehr gebracht werden, und von Daten über die Viertbehandlung des kommunalen Abwassers sowie anderer für die Zwecke von Buchstabe b des vorliegenden Absatzes relevanter Daten besteht, d) die zuständigen Behörden regelmäßig mit anderen einschlägigen zuständigen Behörden kommunizieren und die erforderlichen Daten austauschen, um die Anforderungen des vorliegenden Artikels und des Artikels 10 zu erfüllen.
(5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um detaillierte Kriterien für die einheitliche Anwendung der in Absatz 2 Buchstabe b festgelegten Bedingung auf bestimmte Produktkategorien und ihre biologische Abbaubarkeit oder Gefährlichkeit festzulegen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren spätestens bis zum 31.
Dezember 2027 erlassen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024
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