Art. 11 – Energieneutralität

DIR_2024_3019 · über die Behandlung von kommunalem Abwasser

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle vier Jahre Energieaudits — im Sinne von Artikel 2 Nummer 32 der Richtlinie (EU) 2023/1791 — von in Betrieb befindlichen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen und Kanalisationen durchgeführt werden. Diese Audits umfassen eine Ermittlung des Potenzials für kosteneffiziente Maßnahmen zur Verringerung des Energieverbrauchs und zur Erhöhung der Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energie mit besonderem Schwerpunkt auf der Ermittlung und Nutzung des Potenzials für die Biogaserzeugung oder die Rückgewinnung und Nutzung von Abwärme in der Anlage oder über ein Fernwärmesystem bei gleichzeitiger Verringerung der Treibhausgasemissionen. Die ersten Energieaudits erfolgen a) bis zum 31. Dezember 2028 für kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, in denen eine Abwasserfracht von 100 000 EW und mehr behandelt wird, und für die an sie angeschlossenen Kanalisationen, b) bis zum 31. Dezember 2032 für kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, in denen eine Abwasserfracht von 10 000 EW und mehr, aber unter 100 000 EW behandelt wird, und für die an sie angeschlossenen Kanalisationen.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf nationaler Ebene der Anteil der gesamten jährlichen Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001, die von oder im Namen von Eigentümern oder Betreibern kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen, die eine Abwasserfracht von 10 000 EW und mehr behandeln, auf deren Gelände oder außerhalb davon erzeugt wird, unabhängig davon, ob diese Energie auf dem Gelände oder außerhalb davon von den Eigentümern oder Betreibern dieser Anlagen genutzt wird, mindestens folgenden Vorgaben entspricht: a) bis zum 31. Dezember 2030 20 % des jährlichen Gesamtenergieverbrauchs solcher Anlagen, b) bis zum 31. Dezember 2035 40 % des jährlichen Gesamtenergieverbrauchs solcher Anlagen, c) bis zum 31. Dezember 2040 70 % des jährlichen Gesamtenergieverbrauchs solcher Anlagen, d) bis zum 31. Dezember 2045 100 % des jährlichen Gesamtenergieverbrauchs solcher Anlagen. Erneuerbare Energie, die durch oder im Namen der Eigentümer oder Betreiber kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen erzeugt wird, umfasst nicht zugekaufte erneuerbare Energie.
(3)Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten ausnahmsweise den Zukauf von Energie aus nichtfossilen Brennstoffquellen gestatten, wenn ein Mitgliedstaat das in Absatz 2 Buchstabe d genannte Ziel trotz der Durchführung aller Energieeffizienzmaßnahmen und aller Maßnahmen, die zur Erhöhung der Erzeugung erneuerbarer Energie erforderlich sind — insbesondere jener Maßnahmen, die bei den Energieaudits gemäß Absatz 1 ermittelt wurden — nicht erreicht hat. Diese Zukäufe von Energie aus nichtfossilen Brennstoffen sind in Bezug auf das in Absatz 2 Buchstabe d genannte Ziel auf höchstens 35 % begrenzt.
(4)Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten ausnahmsweise den Zukauf von Energie aus nichtfossilen Brennstoffquellen gestatten, wenn ein Mitgliedstaat das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ziel trotz der Durchführung aller Energieeffizienzmaßnahmen und aller Maßnahmen zur Erhöhung der Erzeugung erneuerbarer Energie — insbesondere Maßnahmen, bei den Energieaudits gemäß Absatz 1 ermittelt wurden — nicht erreicht hat. Diese Zukäufe sind in Bezug auf das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ziel auf höchstens fünf Prozentpunkte begrenzt. Diese Ausnahme wird nur Mitgliedstaaten gewährt, die bis zum 31. Dezember 2040 nachweisen können, dass 35 % externer Energie aus nichtfossilen Brennstoffen gemäß Absatz 3 zugekauft werden müssen, um das in Absatz 2 Buchstabe d genannte Ziel zu erreichen, wobei alle Energieeffizienzmaßnahmen und alle Maßnahmen, die zur Erhöhung der Erzeugung erneuerbarer Energie erforderlich sind — insbesondere Maßnahmen, die bei den Energieaudits gemäß Absatz 1 ermittelt wurden — zu berücksichtigen sind.
(5)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahren erlassen, anhand deren festgestellt wird, ob die Ziele in Absatz 2 erreicht wurden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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