Art. 14 – Einleitungen von nicht häuslichem Abwasser

DIR_2024_3019 · über die Behandlung von kommunalem Abwasser

(1)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Einleiten von nicht häuslichem Abwasser in Kanalisationen und in kommunale Abwasserbehandlungsanlagen vorherigen Regelungen oder spezifischen Genehmigungen, oder beidem, durch die zuständige Behörde oder entsprechende Stelle bedarf.
Im Falle von spezifischen Genehmigungen für Einleitungen in die Kanalisation und Abwasserbehandlungsanlagen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständige Behörde a) die Betreiber von Kanalisationen und kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, in die das nicht häusliche Abwasser eingeleitet wird, vor Erteilung dieser spezifischen Genehmigungen konsultiert und informiert, b) den Betreibern von Kanalisationen und kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die Einleitungen von nicht häuslichem Abwasser aufnehmen, auf Anfrage erlaubt, diese spezifischen Genehmigungen in ihren Einzugsgebieten vorzugsweise vor deren Erteilung einzusehen, In Fällen vorheriger Regelungen für Einleitungen in die Kanalisation und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Betreiber von Kanalisationen und kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, in die nicht häusliches Abwasser eingeleitet wird, vor Erlass dieser vorherigen Regelungen konsultiert werden.
(2)Mit den in Absatz 1 genannten vorherigen Regelungen und spezifischen Genehmigungen wird sichergestellt, dass: a) die in anderem Unionsrecht festgelegten Anforderungen an die Wasserqualität, einschließlich der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG, erfüllt werden und die Qualität und Quantität einschlägiger Einleitungen von nicht häuslichem Abwasser gegebenenfalls überwacht werden; insbesondere, dass die in der Einleitung aus der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage verbleibende Schadstofffracht nicht zu einer Verschlechterung des Zustands des aufnehmenden Wasserkörpers führt und kein Hindernis für den betreffenden Wasserkörper darstellt, einen solchen Zustand im Einklang mit den in Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Zielen zu erreichen; b) die eingeleiteten Schadstoffe nicht den Betrieb der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage behindern, nicht die Kanalisation, die kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen oder die zugehörige Ausrüstung schädigen und die Fähigkeit zur Rückgewinnung von Ressourcen, einschließlich der Wiederverwendung von behandeltem Wasser sowie der Rückgewinnung von Nährstoffen oder anderem Material aus kommunalem Abwasser oder Klärschlamm, nicht beeinträchtigen; c) die eingeleiteten Schadstoffe nicht die Gesundheit des Personals gefährden, das in Kanalisationen und kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen tätig ist; d) die kommunale Abwasserbehandlungsanlage für die Beseitigung der eingeleiteten Schadstoffe ausgelegt und ausgerüstet ist; e) in Fällen, in denen eine kommunale Abwasserbehandlungsanlage Zuleitungen aus einer Industrieanlage, die über eine Genehmigung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (40) verfügt, behandelt, die Schadstofffracht der Einleitungen aus dieser Abwasserbehandlungsanlage nicht die Schadstofffracht übersteigt, die bei einer direkten Einleitung aus der Industrieanlage freigesetzt und den im Einklang mit der genannten Richtlinie geltenden Emissionsgrenzwerten entsprechen würde.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Einleitung von nicht häuslichem Abwasser in Kanalisationen und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, welche in Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch einleiten, keine besondere Genehmigung erteilt wird oder keine vorherige Regelung eine solche Einleitung von nicht häuslichem Abwasser zulässt, wenn nicht die Risikobewertung und das Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184 und die gemäß jenes Artikels ergriffenen Risikomanagementmaßnahmen berücksichtigt werden.
(3)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zuständige Behörden oder entsprechende Stellen geeignete Maßnahmen treffen, einschließlich einer Überprüfung und erforderlichenfalls des Widerrufs von in Absatz 1 genannten vorherigen Regelungen und spezifischen Genehmigungen, um die Verschmutzungsquellen für nicht häusliches Abwasser gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu ermitteln, zu verhindern und so weit wie möglich zu verringern, wenn eine der folgenden Situationen eintritt: a) an den Zu- und Abläufen der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage wurden im Rahmen der Überwachung gemäß Artikel 21 Absatz 3 Schadstoffe ermittelt, b) der Klärschlamm aus der Behandlung von kommunalem Abwasser soll gemäß der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (41) verwendet werden, c) das behandelte kommunale Abwasser soll gemäß der Verordnung (EU) 2020/741 wiederverwendet oder für andere als landwirtschaftliche Zwecke wiederverwendet werden, d) die aufnehmenden Gewässer werden für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2020/2184 verwendet, e) die Verschmutzung des nicht häuslichen Abwassers, das in die Kanalisation oder in die kommunale Abwasserbehandlungsanlage eingeleitet wird, stellt eine Gefahr für den Betrieb dieser Kanalisation oder dieser Anlage dar.
(4)Die in Absatz 1 genannten vorherigen Regelungen und spezifischen Genehmigungen müssen die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem in Artikel 27 genannten Verfahren delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Absatz 2 genannten Anforderungen zu erlassen, um sie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt auf dem Gebiet des Umweltschutzes anzupassen.
(5)Die in Absatz 1 genannten spezifischen Genehmigungen werden mindestens alle zehn Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst.
Die in Absatz 1 genannten vorherigen Regelungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst.
Bei erheblichen Änderungen der Merkmale des nicht häuslichen Abwassers, der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder des aufnehmenden Gewässers werden die spezifischen Genehmigungen überprüft und diesen Änderungen entsprechend angepasst.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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