Art. 12 – Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

DIR_2024_3019 · über die Behandlung von kommunalem Abwasser

(1)Werden Gewässer im Gebiet eines Mitgliedstaats durch kommunale Abwassereinleitungen aus einem anderen Mitgliedstaat oder Drittstaat beeinträchtigt, so unterrichtet der Mitgliedstaat, dessen Gewässer beeinträchtigt werden, unbeschadet einschlägiger geltender internationaler Übereinkünfte oder Vereinbarungen zu Umweltfragen im Wasserbereich den anderen Mitgliedstaat oder den Drittstaat und die Kommission über die maßgeblichen Fakten. Diese Mitteilung erfolgt unverzüglich im Falle einer Verschmutzung, die erhebliche Auswirkungen auf flussabwärts gelegene Wasserkörper haben könnte. Bei einer Einleitung mit Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat stellt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Einleitung stattgefunden hat, sicher, dass die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats und die Kommission unverzüglich unterrichtet werden.
(2)Die Mitgliedstaaten reagieren je nach Art, Schwere und möglichen Folgen des Vorfalls zeitnah auf die Mitteilung durch einen anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1. Die betreffenden Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um diese Einleitungen und die Maßnahmen zu ermitteln, die zum Schutz der beeinträchtigten Gewässer an der Quelle der Verschmutzung zu ergreifen sind, um die Übereinstimmung mit dieser Richtlinie sicherzustellen.
(3)Die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Zusammenarbeit nach Absatz 1. Die Kommission beteiligt sich auf Ersuchen der betreffenden Mitgliedstaaten an dieser Zusammenarbeit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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