Art. 17 – Überwachung von kommunalem Abwasser

DIR_2024_3019 · über die Behandlung von kommunalem Abwasser

(1)Die Mitgliedstaaten richten ein nationales System für die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den für die öffentliche Gesundheit zuständigen Behörden und den für die Behandlung von kommunalem Abwasser zuständigen Behörden ein, um a) relevante Parameter für die öffentliche Gesundheit zu ermitteln, die zumindest im Zulauf kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen zu überwachen sind, unter Berücksichtigung der verfügbaren Empfehlungen unter anderem des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC), der Europäischen Behörde für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen (HERA) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO), beispielsweise: i) SARS-CoV-2-Virus und seine Varianten, ii) Poliovirus, iii) Influenzavirus, iv) neu auftretende Krankheitserreger, v) sonstige Parameter für die öffentliche Gesundheit, die von den zuständigen Behörden als für die Überwachung relevant erachtet werden, b) für die klare Verteilung der Aufgaben, Zuständigkeiten und Kosten auf die Betreiber und die einschlägigen zuständigen Behörden zu sorgen, auch im Zusammenhang mit Probenahmen und Analysen, c) den Ort und die Häufigkeit der Probenahmen und Analysen von kommunalem Abwasser für jeden gemäß Buchstabe a ermittelten Parameter für die öffentliche Gesundheit zu bestimmen, unter Berücksichtigung der verfügbaren Gesundheitsdaten und der Bedarf an Daten im Hinblick auf die öffentliche Gesundheit und gegebenenfalls die epidemiologische Lage vor Ort, d) eine angemessene und rechtzeitige Mitteilung der Überwachungsergebnisse an die für die öffentliche Gesundheit zuständigen Behörden und gegebenenfalls an die für Trinkwasser zuständigen Behörden im Hinblick auf die Erleichterung der Umsetzung von Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184 und an die Plattformen der Union, sofern solche Plattformen verfügbar sind, im Einklang mit dem geltenden Recht über den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten.
(2)Wird von der für die öffentliche Gesundheit zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats eine gesundheitliche Notlage ausgerufen, so werden relevante Parameter für die öffentliche Gesundheit im kommunalen Abwasser für eine repräsentative Stichprobe der nationalen Bevölkerung insoweit überwacht, als sie im kommunalen Abwasser festgestellt werden. Diese Überwachung wird fortgesetzt, bis die zuständige Behörde die gesundheitliche Notlage für beendet erklärt, oder für einen längeren Zeitraum durchgeführt, wenn dies von dieser zuständigen Behörde aus anderen Gründen für zweckmäßig erachtet wird. Bei der Feststellung, ob eine gesundheitliche Notlage vorliegt, berücksichtigt die zuständige Behörde nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2371 getroffene Feststellungen der Kommission, Bewertungen des ECDC und Beschlüsse der WHO gemäß den Internationalen Gesundheitsvorschriften.
(3)Für Siedlungsgebiete mit 100 000 EW und mehr stellen die Mitgliedstaaten bis zum letzten Tag des zweiten Jahres nach Erlass des Durchführungsrechtsakts im Sinne von Unterabsatz 2 sicher, dass antimikrobielle Resistenzen im kommunalen Abwasser überwacht werden. Die Kommission erlässt bis zum 2. Juli 2026 Durchführungsrechtsakte, um eine Mindesthäufigkeit für Probenahmen und eine harmonisierte Methode zur Messung antimikrobieller Resistenzen im kommunalen Abwasser festzulegen, wobei sie mindestens alle verfügbaren Daten der nationalen Gesundheitsbehörden und der für die Überwachung antimikrobieller Resistenzen zuständigen nationalen Behörden berücksichtigt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4)Die Ergebnisse der im vorliegenden Artikel genannten Überwachung werden gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe h gemeldet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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