Art. 19 – Zugang zur Sanitärversorgung

DIR_2024_3019 · über die Behandlung von kommunalem Abwasser

Unbeschadet des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergreifen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der lokalen und regionalen Perspektiven und Gegebenheiten im Bereich der Sanitärversorgung alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Zugang zur Sanitärversorgung für alle, insbesondere für schutzbedürftige und marginalisierte Gruppen, sicherzustellen.
Zu diesem Zweck treffen die Mitgliedstaaten bis zum 12. Januar 2029 folgende Vorkehrungen:
a)Ermittlung der Personen ohne oder mit begrenztem Zugang zu sanitären Einrichtungen und die Gründe hierfür, mit besonderem Augenmerk auf schutzbedürftige und marginalisierte Gruppen;
b)Bewertung der Möglichkeiten zur Verbesserung des Zugangs zu sanitären Einrichtungen für diese Personen;
c)Anregung der Errichtung einer ausreichenden Zahl von sanitären Einrichtungen im öffentlichen Raum in allen Siedlungsgebieten mit 10 000 EW und mehr, zu denen kostenloser und, insbesondere für Frauen, sicherer Zugang besteht, und Sicherstellung einer angemessenen Information der Öffentlichkeit über diese Einrichtungen;
d)Anregung der zuständigen Behörden, in allen Siedlungsgebieten mit 5 000 EW und mehr eine ausreichende Zahl von kostenlosen sanitären Einrichtungen in öffentlichen Gebäuden, insbesondere in Verwaltungsgebäuden, bereitzustellen;
e)Anregung der kostenlosen oder kostengünstigen Bereitstellung von sanitären Einrichtungen für alle in Restaurants, Geschäften und ähnlichen privaten Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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