(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden oder entsprechenden Stellen Folgendes überwachen: a) Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen entsprechend den Methoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse nach Anhang I Teil C, um die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs I Teil B zu überprüfen; diese Überwachung umfasst auch die Frachten und Konzentrationen der in Anhang I Teil B aufgeführten Parameter; b) die Mengen, Zusammensetzung und beabsichtigte Verwendung des Klärschlamms, unter Berücksichtigung der Anforderungen der Richtlinie 86/278/EWG für Klärschlamm, der für landwirtschaftliche Zwecke vorgesehen ist; c) die jährlichen und monatlichen Mengen des für die landwirtschaftliche Bewässerung wiederverwendeten kommunalen Abwassers, das Gegenstand der Ausnahme nach Artikel 15 Absatz 1 ist, den Nährstoffgehalt des zur landwirtschaftlichen Bewässerung wiederverwendeten Abwasseranteils und den Zeitraum, in dem dieser kommunale Abwasseranteil wiederverwendet wird, im Vergleich zum monatlichen Wasser- und Nährstoffbedarf der mit diesem wiederverwendeten kommunalen Abwasser bewässerten Zielkulturen; d) die Treibhausgase, einschließlich mindestens CO2, N2O und CH4, die von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen mit 10 000 EW und mehr ausgestoßen werden, je nach Zweckmäßigkeit anhand von Analysen, Berechnungen oder Modellierungen; e) die von Eigentümern oder Betreibern von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die 10 000 EW und mehr behandeln, verbrauchte und erzeugte Energie, ungeachtet dessen, ob sie auf deren Gelände oder außerhalb davon verbraucht oder erzeugt wird, im Einklang mit den Anforderungen von Artikel 11 Absatz 2, sowie die nach den in Artikel 11 Absätze 3 und 4 genannten Ausnahmen zugekaufte Energie.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen für alle Siedlungsgebiete im Sinne von Artikel 5 Absätze 1 und 3 sicher, dass die zuständigen Behörden, die entsprechenden Stellen oder die Kanalisationsbetreiber die repräsentative Überwachung von Mischwasserüberläufen in Wasserkörper und von Einleitungen von Siedlungsabflüssen aus Trennkanalisationen an relevanten Stellen — zur Schätzung der Konzentrationen und der Frachten der Parameter in Anhang I Tabelle 1 und gegebenenfalls Tabelle 2 — sowie des Mikroplastikgehalts und einschlägiger Schadstoffe durchführen.
Die Mitgliedstaaten können die Ergebnisse dieser Überwachung für die Zwecke von Modellierungen verwenden, wenn dies zweckmäßig ist.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen bei allen Siedlungsgebieten mit 10 000 EW und mehr sicher, dass die zuständigen Behörden oder die entsprechenden Stellen an den Zu- und Abläufen von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen die Konzentrationen und Frachten der folgenden Elemente im kommunalen Abwasser überwachen: a) von voraussichtlich in kommunalem Abwasser vorkommenden Schadstoffen, die aufgeführt sind in i) den Anhängen VIII und X der Richtlinie 2000/60/EG, in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG, in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG und in Anhang II Teil B der Richtlinie 2006/118/EG, ii) dem Anhang der Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (42), iii) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006, iv) den Anhängen I und II der Richtlinie 86/278/EWG; b) von Parametern, die in Anhang III Teil B der Richtlinie (EU) 2020/2184 aufgeführt sind, sofern das kommunale Abwasser in ein Einzugsgebiet gemäß Artikel 8 der genannten Richtlinie eingeleitet wird; wonach die Mitgliedstaaten für Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS einen oder beide der Parameter „PFAS Gesamt“ und „Summe der PFAS“ verwenden können, wenn eine Methode im Einklang mit dem in Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakt verfügbar ist; c) von Parametern, die in Anhang I der Richtlinie 2006/7/EG aufgeführt sind, sofern direkte Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in Badegewässer während der Badesaison erfolgen, die der Einhaltung der Richtlinie 2006/7/EG entgegenstehen könnten; d) das Vorhandensein von Mikroplastik.
Schadstoffe und Parameter, die in den Buchstaben a und b genannt sind, können von der im vorliegenden Absatz genannten Überwachung ausgenommen werden, sofern unter anderem aufgrund von Überwachungsergebnissen der Nachweis dafür erbracht wird, dass sie nicht im kommunalen Abwasser vorkommen.
Die Mitgliedstaaten stellen bei allen Siedlungsgebieten mit mehr als 10 000 EW sicher, dass die zuständigen Behörden oder die entsprechenden Stellen das Vorhandensein von Mikroplastik im Klärschlamm überwachen, sofern dies relevant ist und insbesondere, wenn der Klärschlamm in der Landwirtschaft wiederverwendet wird.
Die Überwachung gemäß des vorliegenden Absatzes erfolgt in folgender Häufigkeit: a) mindestens zwei Probenahmen pro Jahr bei Siedlungsgebieten mit 150 000 EW und mehr, wobei zwischen den Probenahmen höchstens sechs Monate liegen dürfen, b) mindestens eine Probenahme alle zwei Jahre bei Siedlungsgebieten mit 10 000 bis 150 000 EW.
Die Häufigkeit der Überwachung kann in den Folgejahren halbiert werden, wenn die Ergebnisse der Überwachung auf Schadstoffe gemäß des vorliegenden Absatzes bei drei aufeinanderfolgenden Probenahmen unter den Umweltqualitätsnormen der Richtlinie 2008/105/EG liegen.
Die Häufigkeit der Überwachung sollte mindestens jährlich überprüft werden.
(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um Methoden zur Messung, Schätzung und Modellierung der direkten und indirekten Treibhausgasemissionen kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen und von Mikroplastik im kommunalen Abwasser und im Klärschlamm festzulegen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden bis zum 2.
Juli 2027 gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um eine Methode zur Messung von „PFAS Gesamt“ und „Summe der PFAS“ im kommunalen Abwasser festzulegen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden bis zum 2.
Januar 2027 gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6)Die Kommission kann auf der Grundlage des Berichts der Mitgliedstaaten Durchführungsrechtsakte erlassen, um eine Mindestliste einschlägiger Schadstoffe, die voraussichtlich in kommunalem Abwasser vorkommen, festzulegen, um — unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der gemäß einschlägigem Unionsrecht durchgeführten Risikobewertung — eine Methode zur Ermittlung der einschlägigen Schadstoffe, die voraussichtlich in kommunalem Abwasser vorkommen, zu entwickeln, und um die Kriterien und die Häufigkeit der Überarbeitung des Ausschlusses bestimmter Schadstoffe gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels festzulegen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024
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