Art. 23 – Nationales Durchführungsprogramm

DIR_2024_3019 · über die Behandlung von kommunalem Abwasser

(1)Bis zum 1. Januar 2028 stellen die Mitgliedstaaten ein nationales Durchführungsprogramm für diese Richtlinie auf. Diese Programme umfassen a) eine Bewertung des Stands der Durchführung der Artikel 3 bis 8, b) die Ermittlung und Planung der Investitionen, die zur Durchführung dieser Richtlinie für jedes Siedlungsgebiet erforderlich sind, einschließlich einer Schätzung der Kosten als Richtwert, sowie — sofern verfügbar — einer Schätzung des finanziellen Beitrags der gemäß Artikel 10 eingerichteten Organisationen für Herstellerverantwortung, und einer Priorisierung dieser Investitionen in Bezug auf die Größe des Siedlungsgebiets und das Ausmaß der Umweltauswirkungen der Einleitung von unbehandeltem kommunalem Abwasser sowie die damit verbundenen Risiken für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit, c) eine Schätzung der Investitionen, die für die Erneuerung, die Modernisierung oder das Ersetzen bestehender kommunaler Abwasserinfrastrukturen, einschließlich Kanalisationen, erforderlich sind, auf der Grundlage der Abschreibungsraten und des technischen und betrieblichen Zustands, mit dem Ziel der Verhinderung möglicher Leckagen, des Eindringens von Fremdwasser und der Fehleinleitung durch falsch angeschlossene Rohrleitungen in die Kanalisation, und — sofern angebracht — unter Verwendung digitaler Instrumente, d) die Ermittlung oder zumindest Angabe potenzieller öffentlicher Finanzierungsquellen, wenn diese zur Ergänzung der Nutzergebühren erforderlich sind, e) gegebenenfalls alle Informationen, die gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 4 erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten können weiterhin die verfügbaren Unionsmittel für die Umsetzung dieser Richtlinie verwenden, um sicherzustellen, dass alle Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen von einer effizienten Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser profitieren. Die Mitgliedstaaten können sich außerdem über bewährte Verfahren zur Verbesserung der Inanspruchnahme von Unionsmitteln austauschen. Wenn ein Mitgliedstaat während der Umsetzung seines nationalen Durchführungsprogramms feststellt, dass es aufgrund der Notwendigkeit, das kulturelle Erbe zu erhalten, nicht möglich ist, die in Artikel 3 Absatz 2 genannte Frist oder die in Artikel 6 Absatz 3 genannte Frist, oder beide, in bestimmten Gebieten einzuhalten, aktualisiert dieser Mitgliedstaat sein nationales Durchführungsprogramm. Diese Aktualisierung enthält eine Liste der Siedlungsgebiete mit den betroffenen Gebieten, eine detaillierte Begründung zum Nachweis, dass der Bau der geforderten Infrastruktur aufgrund der Notwendigkeit, das kulturelle Erbe zu erhalten, besonders schwierig ist, und einen angepassten Zeitplan für die Fertigstellung der geforderten Infrastrukturen in diesen Gebieten. Verlängerungen der in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 genannten Fristen müssen gebietsspezifisch sein und so kurz wie möglich gehalten werden und dürfen acht Jahre nicht überschreiten. Das aktualisierte nationale Durchführungsprogramm wird der Kommission bis zum 31. Dezember des Jahres der Aktualisierung vorgelegt.
(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. Januar 2028 ihre nationalen Durchführungsprogramme, es sei denn, sie weisen auf Grundlage der Überwachungsergebnisse gemäß Artikel 21 nach, dass sie die Vorgaben der Artikel 3 bis 8 erfüllen.
(3)Die Mitgliedstaaten aktualisieren ihre nationalen Durchführungsprogramme mindestens alle sechs Jahre. Sie übermitteln der Kommission diese Programme bis zum 31. Dezember des Jahres der Aktualisierung, es sei denn, sie können nachweisen, dass sie die Vorgaben der Artikel 3 bis 8 erfüllen.
(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um Methoden und Formate für die Übermittlung der nationalen Durchführungsprogramme festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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