Jüngste wissenschaftliche Erkenntnisse, die mehreren Strategien der Kommission zugrunde liegen und die in vier Mitteilungen der Kommission enthalten sind, nämlich der vom 16. Januar 2018 mit dem Titel „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“, der vom 11. März 2019 mit dem Titel „Strategischer Ansatz der Europäischen Union für Arzneimittel in der Umwelt“, der vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit: Für eine schadstofffreie Umwelt“ und der vom 12. Mai 2021 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle - EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“, machen deutlich, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um das Problem der Mikroschadstoffe anzugehen, die heutzutage in der Regel in allen Gewässern der Union nachgewiesen werden. Einige dieser Mikroschadstoffe stellen selbst in geringen Konzentrationen, die im Mikrogrammbereich pro Liter oder darunter liegen, eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt dar. Obgleich bei der Erst-, Zweit- und Drittbehandlung bereits einige Mikroschadstoffe entfernt werden, sollte eine zusätzliche Behandlung, d. h. eine Viertbehandlung, eingeführt werden, um sicherzustellen, dass ein breites Spektrum der verbleibenden Mikroschadstoffe aus dem kommunalen Abwasser entfernt wird. Die Viertbehandlung sollte sich zunächst auf organische Mikroschadstoffe konzentrieren, die einen erheblichen Teil der Verschmutzung ausmachen und für deren Entfernung bereits Technologien entwickelt wurden. Die Viertbehandlung sollte auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips in Verbindung mit einem risikobasierten Ansatz vorgeschrieben werden. Daher sollten alle kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen mit 150 000 EW und mehr eine Viertbehandlung vorsehen, da auf diese Anlagen ein erheblicher Anteil der Einleitungen von Mikroschadstoffen in die Umwelt entfällt und die Entfernung von Mikroschadstoffen durch kommunale Abwasserbehandlungsanlagen in einem solchen Umfang kosteneffizient ist. Die Mitgliedstaaten sollten den benötigten Investitionen für Abwasserbehandlungsanlagen mit 150 000 EW und mehr Vorrang einräumen, damit die Anlagen mit dem höchsten Risiko für die Umwelt und die menschliche Gesundheit unverzüglich ausgestattet werden. Für Siedlungsgebiete mit 10 000 EW und mehr sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, eine Viertbehandlung in Gebieten durchzuführen, die auf der Grundlage festzulegender klarer Kriterien als empfindlich für die Verschmutzung mit Mikroschadstoffen eingestuft wurden. Zu diesen Gebieten sollten auch Standorte gehören, an denen die Einleitung von behandeltem kommunalem Abwasser in Gewässer zu niedrigen Verdünnungsverhältnissen führt oder an denen die aufnehmenden Wasserkörper für die Trinkwassergewinnung, für die Muschelzucht oder als Badegewässer genutzt werden. Den Mitgliedstaaten sollte es möglich sein, in diesen Gebieten keine Viertbehandlung anzuwenden, wenn eine Risikobewertung ergibt, dass keine potenzielle Gefahr durch Mikroschadstoffe für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit besteht. Für alle anderen Arten von Gewässern in Siedlungsgebieten mit 10 000 EW und mehr sollten die Mitgliedstaaten eine standardisierte Bewertung der Risiken, die die Einleitung von Mikroschadstoffen aus kommunalem Abwasser für die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit mit sich bringt, durchführen und die Viertbehandlung nur dann anwenden, wenn sie aufgrund der Ergebnisse der Risikobewertung erforderlich ist. Gibt es in einem Siedlungsgebiet mit 10 000 EW und mehr, das als empfindlich für die Verschmutzung mit Mikroschadstoffen eingestuft wurde, mehrere kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, so sollten nur diejenigen eine Viertbehandlung durchführen müssen, die Einleitungen in das Risikogebiet vornehmen. Damit die Mitgliedstaaten genügend Zeit haben, die erforderlichen Infrastrukturen zu planen und bereitzustellen, sollte die Verpflichtung zur Viertbehandlung schrittweise bis 2045 mit klaren Zwischenzielen eingeführt werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024
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