ErwGr. 20

DIR_2024_3019 · über die Behandlung von kommunalem Abwasser

Die zur Entfernung von Mikroschadstoffen aus kommunalem Abwasser erforderliche Viertbehandlung wird zusätzliche Kosten verursachen, wie z. B. Kosten für die Überwachung und die Kosten für die Installation neuer fortschrittlicher Ausrüstung in bestimmten kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen. Zur Deckung dieser zusätzlichen Kosten und im Einklang mit dem in Artikel 191 Absatz 2 AEUV verankerten Verursacherprinzip ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Hersteller, die in der Union Produkte in Verkehr bringen, die Stoffe enthalten, die am Ende der Lebensdauer des Produkts als Mikroschadstoffe in das kommunale Abwasser gelangen, Verantwortung für die zusätzliche Behandlung übernehmen, die erforderlich ist, um diese im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit angefallenen Stoffe zu entfernen. Ein System der erweiterten Herstellerverantwortung ist das am besten geeignete Mittel, um dies zu erreichen, da es die Belastung der Bürger durch höhere Steuern und Wassergebühren begrenzen und gleichzeitig Anreize für die Entwicklung umweltfreundlicherer Produkte bieten würde. In diesem Zusammenhang sollte die erweiterte Herstellerverantwortung unabhängig davon gelten, ob die Produkte in Verkehr gebracht werden, ob ihre einzelnen Komponenten in einem Mitgliedstaat der Union oder in einem Drittland hergestellt worden sind oder ob die Hersteller über einen Sitz in der Union verfügen oder das Produkt über eine digitale Plattform in Verkehr gebracht worden ist. Arzneimittel und kosmetische Rückstände stellen derzeit die Hauptquellen für Mikroschadstoffe im kommunalen Abwasser dar, die eine Viertbehandlung erforderlich machen. Daher sollte die erweiterte Herstellerverantwortung für diese beiden Produktgruppen gelten. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Überwachung von kommunalem Abwasser und der neuesten wissenschaftlichen Daten sollte die Kommission regelmäßig bewerten, ob andere Produkte in das System der erweiterten Herstellerverantwortung einbezogen werden sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024

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