ErwGr. 76

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

Im Falle einer Übertragung einiger, aber nicht aller Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines ausfallenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens müssen legitime Kapitalmarktvereinbarungen gewahrt werden. Daher sollten Schutzbestimmungen festgelegt werden, die die Aufgliederung verbundener Verbindlichkeiten oder verbundener Rechte und Kontrakte verhindern, einschließlich Kontrakten mit derselben Gegenpartei, die durch Sicherheitsvereinbarungen, Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen, Close-out-Saldierungsvereinbarungen und strukturierte Finanzierungsvereinbarungen gedeckt sind. Wenn solche Schutzbestimmungen anwendbar sind, sollten die Abwicklungsbehörden verpflichtet sein, alle in einer geschützten Vereinbarung miteinander verbundenen Kontrakte zu übertragen oder sie insgesamt bei dem verbleibenden Teil des ausfallenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zu belassen. Mit diesen Schutzbestimmungen soll erreicht werden, dass die gesetzliche Eigenkapitalbehandlung von Risikopositionen, die für die Zwecke der Richtlinie 2009/138/EG einer Saldierungsvereinbarung unterliegen, nicht berührt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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