ErwGr. 78

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

Indem sichergestellt wird, dass die Abwicklungsbehörden über die gleichen Abwicklungsinstrumente und -befugnisse verfügen, wird ein koordiniertes Vorgehen im Falle des Ausfalls einer grenzüberschreitend tätigen Gruppe erleichtert. Allerdings sind weitere Maßnahmen erforderlich, um die Zusammenarbeit zu fördern und fragmentierten nationalen Reaktionen vorzubeugen. Um sich im Falle der Abwicklung eines Unternehmens einer Gruppe auf ein Gruppenabwicklungskonzept einigen zu können, sollten die Abwicklungsbehörden daher gehalten sein, einander zu konsultieren und in Abwicklungskollegien zusammenzuarbeiten. Um ein Forum für den Austausch und die Erzielung einer solchen Einigung zu schaffen, sollten um den Kern der bereits bestehenden Aufsichtskollegien Abwicklungskollegien eingerichtet werden, wobei auch Abwicklungsbehörden sowie zuständige Ministerien, die EIOPA und gegebenenfalls die für die Sicherungssysteme für Versicherungen zuständigen Behörden einbezogen werden sollten. Die Abwicklungskollegien sollten keine Entscheidungsgremien, sondern vielmehr Foren darstellen, die die Entscheidungsfindung durch die nationalen Behörden erleichtern, wobei es Aufgabe der betreffenden nationalen Behörden sein sollte, gemeinsame Entscheidungen zu treffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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