Art. 256b – Regelmäßiger aufsichtlicher Gruppenbericht

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

(1)Die Mitgliedstaaten verpflichten beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde alljährlich einen aufsichtlichen Bericht für die Gruppenebene vorzulegen. Artikel 35 Absatz 5a Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 Buchstabe a gilt entsprechend. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in diesem Artikel genannten Informationen in jährlichen oder größeren Abständen innerhalb von 24 Wochen nach dem Geschäftsjahresende des Unternehmens vorlegen.
(2)Ein beteiligtes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft kann vorbehaltlich der Zustimmung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde einen einzigen regelmäßigen aufsichtlichen Bericht vorlegen, der Folgendes beinhalten muss: a) die Informationen für die Gruppenebene, die gemäß Absatz 1 übermittelt werden müssen; b) die Informationen für jedes Tochterunternehmen der Gruppe, die einzeln identifizierbar sein müssen, werden gemäß Artikel 35 Absatz 5a übermittelt und dürfen nicht weniger umfangreich sein als die Informationen, die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Vorlage eines regelmäßigen aufsichtlichen Berichts gemäß Artikel 35 Absatz 5a liefern würden. Bevor die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Unterabsatz 1 ihre Zustimmung erteilt, konsultiert sie die Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden und berücksichtigt deren Ansichten und Vorbehalten angemessen. Erteilen die betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden diese Zustimmung nicht, ist dies gebührend zu begründen. Wird der im vorliegenden Absatz genannte einzige regelmäßige aufsichtliche Bericht vom Kollegium der Aufsichtsbehörden genehmigt, übermitteln die einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihn an die für sie zuständigen Aufsichtsbehörden. Jede Aufsichtsbehörde ist befugt, den speziellen Teil des einzigen regelmäßigen aufsichtlichen Berichts, der das unter ihre Aufsicht fallende Tochterunternehmen betrifft, zu überwachen.
(3)Halten die nationalen Aufsichtsbehörden den vorgelegten einzigen regelmäßigen aufsichtlichen Bericht nicht für zufriedenstellend, kann die Zustimmung nach Absatz 2 aufgehoben werden.
(4)Fehlen in dem in Absatz 2 genannten Bericht Informationen, die die Aufsichtsbehörde, die ein Tochterunternehmen der Gruppe zugelassen hat, vergleichbaren Unternehmen vorschreibt, und ist diese Auslassung wesentlich, so ist die betroffene Aufsichtsbehörde befugt, das betroffene Tochterunternehmen zur Übermittlung der erforderlichen Zusatzinformationen zu verpflichten.
(5)Wenn die Aufsichtsbehörde, die ein Tochterunternehmen der Gruppe zugelassen hat, feststellt, dass eine Vorgabe des Artikels 35 Absatz 5a nicht eingehalten wurde, oder wenn sie in Bezug auf den einzigen regelmäßigen aufsichtlichen Bericht eine Änderung oder Klarstellung verlangt, unterrichtet sie darüber auch das Kollegium der Aufsichtsbehörden, und die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde richtet dieselbe Aufforderung an das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft.
(6)Die Kommission ergänzt diese Richtlinie durch Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 301a, in denen die in diesem Artikel genannten zu übermittelnden Informationen näher ausgeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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