Art. 304c – Berichterstattung im Hinblick auf das Nachhaltigkeitsrisiko

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

(1)Die EIOPA bewertet nach Konsultation des ESRB auf der Grundlage der verfügbaren Daten und der Erkenntnisse der in Artikel 20 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (*16) genannten Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen und der EBA im Kontext ihrer Arbeiten im Rahmen des in Artikel 501c Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 niedergelegten Mandats, ob eine spezielle aufsichtsrechtliche Behandlung von Risikopositionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten oder Tätigkeiten, die im Wesentlichen mit ökologischen oder sozialen Zielen verbunden sind, gerechtfertigt wäre. Insbesondere bewertet die EIOPA, wie sich eine spezielle aufsichtsrechtliche Behandlung von Risikopositionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten und Tätigkeiten, die im Wesentlichen mit ökologischen oder sozialen Zielen verbunden sind oder die im Wesentlichen mit einer Beeinträchtigung dieser Ziele verbunden sind, einschließlich Vermögenswerten im Zusammenhang mit fossilen Kraftstoffen, potenziell auf den Schutz der Versicherungsnehmer und die Finanzstabilität in der Union auswirken könnte. Die EIOPA übermittelt der Kommission bis zum 1. März 2025 einen Bericht über ihre Erkenntnisse. Falls angemessen, wird in dem Bericht eine mögliche risikobasierte aufsichtsrechtliche Behandlung von Risikopositionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten und Tätigkeiten geprüft, die im Wesentlichen mit ökologischen oder sozialen Zielen verbunden sind oder die im Wesentlichen mit einer Beeinträchtigung dieser Ziele verbunden sind. Dem Bericht wird eine Folgenabschätzung beigefügt, die die Auswirkungen der möglichen risikobasierten aufsichtsrechtlichen Behandlung solcher Risikopositionen auf die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zum Gegenstand hat.
(2)Mit Blick auf das Naturkatastrophenrisiko überprüft die EIOPA mindestens alle fünf Jahre den Umfang und die Kalibrierung der Standardparameter des in Artikel 105 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b genannten Untermoduls Nichtlebenskatastrophenrisiko der Solvenzkapitalanforderung. Für die Zwecke dieser Überprüfungen berücksichtigt die EIOPA die neuesten verfügbaren einschlägigen Erkenntnisse zur Klimawissenschaft und die Relevanz der Risiken bezogen auf die übernommenen Risiken der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die das Untermodul Nichtlebenskatastrophenrisiko der Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel berechnen. Die erste Überprüfung nach Unterabsatz 1 ist bis zum 29. Januar 2027 abzuschließen. Stellt die EIOPA bei einer Überprüfung nach Unterabsatz 1 fest, dass aufgrund des Umfangs oder der Kalibrierung der Standardparameter des Untermoduls Nichtlebenskatastrophenrisiko eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem naturkatastrophenbezogenen Teil der Solvenzkapitalanforderung und dem für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen tatsächlich bestehenden Naturkatastrophenrisiko besteht, unterbreitet die EIOPA der Kommission eine Stellungnahme zum Naturkatastrophenrisiko. In einer Stellungnahme zum Naturkatastrophenrisiko, die der Kommission nach Unterabsatz 3 unterbreitet wird, wird der Umfang oder die Kalibrierung der Standardparameter des Untermoduls Nichtlebenskatastrophenrisiko der Solvenzkapitalanforderung geprüft, um die festgestellte Diskrepanz zu beheben, und die Stellungnahme geht mit einer Folgenabschätzung einher, die die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen auf die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zum Gegenstand hat.
(3)Die EIOPA beurteilt, ob und in welchem Umfang Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre wesentliche Risikoexposition im Zusammenhang mit dem Verlust an biologischer Vielfalt als Teil der Bewertung nach Artikel 45 Absatz 1 bewerten. Die EIOPA schätzt anschließend ein, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um sicherzustellen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diesen Risiken gebührend Rechnung tragen. Die EIOPA übermittelt der Kommission bis zum 30. Juni 2025 einen Bericht mit ihren Erkenntnissen. Die EBA, die EIOPA und die ESMA arbeiten in dem in Artikel 54 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 genannten Gemeinsamen Ausschuss Leitlinien aus, um sicherzustellen, dass Kohärenz, langfristige Überlegungen und gemeinsame Standards für Bewertungsmethoden in die Stresstests hinsichtlich Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken einbezogen werden. Der Gemeinsame Ausschuss veröffentlicht diese Leitlinien bis zum 10 Januar 2026. Die EBA, die EIOPA und die ESMA untersuchen im Rahmen dieses Gemeinsamen Ausschusses, wie Sozial- und Unternehmensführungsrisiken in Stresstests einbezogen werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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