Art. 308f

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

In dem an professionelle Marktteilnehmer gerichteten Teil des in Artikel 51 Absatz 1 genannten Berichts über Solvabilität und Finanzlage legen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gegebenenfalls offen, welche kombinierten Auswirkungen die Nichtanwendung der schrittweisen Einführung und der Übergangsmaßnahmen nach Artikel 77a Absatz 2, Artikel 308c und 308d sowie gegebenenfalls Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 2 auf ihre Finanzlage hat.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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