Art. 304d – Überprüfung in Bezug auf die Trennung von Lebens- und Nichtlebensversicherungstätigkeiten und auf Kapitalpuffer

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

(1)Die EIOPA beurteilt, ob die Anforderung der Trennung des Lebens- vom Nichtlebensversicherungsgeschäft gemäß Artikel 73 Absatz 1 nach wie vor gerechtfertigt ist. Insbesondere beurteilt die EIOPA die Auswirkungen der Aufrechterhaltung und die potenziellen Auswirkungen der Aufhebung des Mehrsparten-Verbots zumindest im Hinblick auf den Schutz der Versicherungsnehmer, eine mögliche Quersubventionierung zwischen Lebens- und Nichtlebensversicherungstätigkeiten, die Markteffizienz und die Wettbewerbsfähigkeit. Für die Zwecke der Beurteilung berücksichtigt die EIOPA die aufsichtlichen Erfahrungen mit Mehrsparten-Unternehmen. Die EIOPA übermittelt der Kommission bis zum 31. Januar 2028 einen Bericht mit ihren Erkenntnissen.
(2)Die EIOPA überwacht bis zum 31. Januar 2032 den in Artikel 228 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii der vorliegenden Richtlinie genannten Beitrag der kombinierten Kapitalpufferanforderung verbundener Kreditinstitute im Sinne von Artikel 128 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU zur Solvenzkapitalanforderung der Gruppe. Zu diesem Zweck arbeitet die EIOPA mit der EBA zusammen und erstattet der Kommission über etwaige Erkenntnisse Bericht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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