(1)Im Falle einer außergewöhnlichen gesundheitlichen Notlage, einer Naturkatastrophe oder eines anderen extremen Ereignisses bewertet die EIOPA von sich aus oder auf Antrag einer oder mehrerer Aufsichtsbehörden oder der Kommission, ob diese außergewöhnliche gesundheitliche Notlage, diese Naturkatastrophe oder dieses andere extreme Ereignis die operativen Fähigkeiten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen wesentlich beeinträchtigt und sie daran hindert, Informationen innerhalb der in Artikel 35b Absätze 1, 2 und 3, Artikel 51 Absatz 7, Artikel 254 Absatz 3, Artikel 256 Absatz 1 und Artikel 256b Absatz 1 festgesetzten Fristen vorzulegen. Im Zuge dieser Bewertung arbeitet die EIOPA eng mit den einschlägigen Aufsichtsbehörden zusammen, um die Auswirkungen des extremen Ereignisses auf die Fähigkeit, Informationen innerhalb der in diesen Bestimmungen festgesetzten Fristen zu übermitteln, zu ermitteln. Die EIOPA übermittelt der Kommission ihre Bewertung unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Eingang des Antrags gemäß Unterabsatz 1. Ist die EIOPA der Ansicht, dass eine außergewöhnliche gesundheitliche Notlage, eine Naturkatastrophe oder ein anderes extremes Ereignis die operativen Fähigkeiten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen wesentlich beeinträchtigt und sie daran hindert, die in Artikel 35b Absätze 1, 2 und 3, Artikel 51 Absatz 7, Artikel 254 Absatz 3, Artikel 256 Absatz 1 und Artikel 256b Absatz 1 festgesetzten Fristen einzuhalten, veröffentlichen die EIOPA sowie die einschlägigen Aufsichtsbehörden diese Information auf ihren jeweiligen Websites. Die Kommission kann diese Fristen im Wege eines im Einklang mit diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakts verlängern.
(2)Um gleiche Ausgangsbedingungen in Bezug auf die Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten, kann die Kommission diese Richtlinie durch den Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 301a für einzelne extreme Ereignisse ergänzen, in denen a) der Geltungsbereich der Fristverlängerung unter Berücksichtigung der von dem Ereignis betroffenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bestimmt wird, b) ausnahmsweise verlängerte Fristen für die Berichterstattung festgesetzt werden, die bis zu zehn Wochen länger als die in Artikel 35b Absätze 1, 2 und 3, Artikel 51 Absatz 7, Artikel 254 Absatz 3, Artikel 256 Absatz 1 und Artikel 256b Absatz 1 festgesetzten Fristen sein können, und c) festgelegt wird, welche der in Artikel 35b Absätze 1, 2 und 3, Artikel 51 Absatz 7, Artikel 254 Absatz 3, Artikel 256 Absatz 1 und Artikel 256b Absatz 1 genannten Informationen innerhalb dieser verlängerten Fristen zu übermitteln sind. Hat die EIOPA keine Bewertung gemäß Absatz 1 übermittelt, so holt die Kommission gegebenenfalls eine Stellungnahme der EIOPA ein, bevor sie einen delegierten Rechtsakt gemäß diesem Artikel erlässt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025
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