Art. 3 – Änderung der Richtlinie 2002/87/EG

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

In Artikel 31 der Richtlinie 2002/87/EG wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Bis zum 31. Dezember 2027 bewertet die Kommission in einem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat die Funktionsweise dieser Richtlinie und der Richtlinie 2009/138/EG zu den nachstehend angeführten Aspekten, insbesondere unter Berücksichtigung der aufsichtlichen Behandlung sektorübergreifender Beteiligungen nach Branchenvorschriften hinsichtlich gleicher Wettbewerbsbedingungen: a) ob die Tatsache, dass es Finanzdienstleistungsunternehmen gibt, die einer Finanzaufsicht nach Branchenvorschriften unterliegen, aber in keiner der in dieser Richtlinie genannten Finanzbranchen aufgeführt sind, zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen Finanzkonglomeraten führt; b) ob alle Finanzkonglomerate die Vorschriften über Eigenkapitalanforderungen, einschließlich der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 342/2014 der Kommission (*18) festgelegten Vorschriften, einheitlich umsetzen, und ob diese Vorschriften den Finanzkonglomeraten insgesamt vergleichbare quantitative Anforderungen auferlegen, unabhängig davon, ob das Finanzkonglomerat hauptsächlich im Bankensektor, im Versicherungssektor oder im Wertpapierdienstleistungssektor tätig ist; c) ob die aufsichtlichen Überprüfungsverfahren sowie die Zuweisung von Mandaten und Durchsetzungsbefugnissen zwischen den Koordinatoren und den sektoralen Aufsichtsbehörden, insbesondere in Bezug auf die Eigenkapitalanforderungen, ausreichend klar und harmonisiert sind, um zu gewährleisten, dass die Eigenkapitalanforderungen in der gesamten Union in einheitlicher Weise wirksam durchgesetzt werden, unabhängig davon, in welchem Finanzsektor ein Finanzkonglomerat hauptsächlich tätig ist; d) ob die Nichtermittlung eines Unternehmens, das letztlich für die Einhaltung dieser Richtlinie verantwortlich ist, Probleme im Hinblick auf die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen aufwirft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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