Art. 246a – Liquiditätsrisikomanagement auf Gruppenebene

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

(1)Die Mitgliedstaaten verpflichten beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, für die Ebene der Gruppe einen Liquiditätsrisikomanagementplan zu erstellen und zu aktualisieren, der eine Analyse der kurzfristigen Liquidität und auf Ersuchen der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde auch eine Analyse der mittel- und langfristigen Liquidität umfasst. Artikel 144a gilt entsprechend.
(2)Abweichend von Artikel 144a stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass unter die Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b fallende Versicherungs- oder Rückversicherungstochterunternehmen von der Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung eines Liquiditätsrisikomanagementplans für die Einzelunternehmensebene befreit sind, wenn der nach Absatz 1 erstellte Liquiditätsrisikomanagementplan das Liquiditätsmanagement und den Liquiditätsbedarf des betroffenen Unternehmens abdeckt. Die Mitgliedstaaten verpflichten jedes einzelne Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das die in Unterabsatz 1 genannte Ausnahmeregelung in Anspruch nimmt, seiner zuständigen Aufsichtsbehörde die Teile des Liquiditätsrisikomanagementplans vorzulegen, die die Lage der gesamten Gruppe und des eigenen Unternehmens betreffen.
(3)Stellen die Aufsichtsbehörden fest, dass eine spezielle Anfälligkeit in Bezug auf die Liquidität besteht oder der Liquiditätsrisikomanagementplan auf Gruppenebene nicht die notwendigen Informationen enthält, die die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, von vergleichbaren Unternehmen für die Zwecke der Liquiditätsüberwachung verlangt, so können sie unbeschadet des Absatzes 2 von einem Versicherungs- oder Rückversicherungstochterunternehmen die Erstellung eines Liquiditätsrisikomanagementplans für die Einzelunternehmensebene und dessen Aktualisierung verlangen.
(4)Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Inhalt und Häufigkeit der Aktualisierung des Liquiditätsrisikomanagementplans auf Gruppenebene näher bestimmt werden. Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Januar 2026 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlassen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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