Art. 233b – Langfristige Aktien auf Gruppenebene

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

Wird Methode 1 oder eine Kombination der Methoden angewandt, so ist es den beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften gestattet, Artikel 105a auf eine Untergruppe von Aktieninvestitionen anzuwenden.
Die Kommission ergänzt diese Richtlinie durch den Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 301a, in denen Folgendes spezifiziert wird:
a)der Ansatz, der bei der Beurteilung der Einhaltung der in Artikel 105a Absatz 1 genannten Bedingungen und bei der Berechnung des Betrags der Aktien, die als langfristige Aktieninvestitionen behandelt werden, anzuwenden ist, wenn Methode 1 oder eine Kombination der Methoden angewandt wird;
b)die Informationen, die in den Bericht über Solvabilität und Finanzlage auf Gruppenebene gemäß Artikel 256 Absatz 1 oder den Einzelbericht über Solvabilität und Finanzlage gemäß Absatz 256 Absatz 2 sowie in den regelmäßigen aufsichtlichen Bericht auf Gruppenebene gemäß Artikel 256b Absatz 1 oder den einzigen regelmäßigen aufsichtlichen Bericht gemäß Artikel 256b Absatz 2 aufzunehmen sind.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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