(1)Für die Zwecke des Artikels 230 darf die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden gestatten, bei unwesentlichen Beteiligungen an verbundenen Unternehmen einen vereinfachten Ansatz anzuwenden. Wendet das beteiligte Unternehmen den in Unterabsatz 1 genannten vereinfachten Ansatz auf ein oder mehrere verbundene Unternehmen an, hat es dies gegenüber der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde mit Hinweis auf die Art, den Umfang und die Komplexität der mit dem oder den verbundenen Unternehmen einhergehenden Risiken gebührend zu begründen. Die Mitgliedstaaten schreiben dem beteiligten Unternehmen vor, alljährlich zu prüfen, ob die Anwendung des vereinfachten Ansatzes nach wie vor gerechtfertigt ist, und seinem Bericht über Solvabilität und Finanzlage auf Gruppenebene gemäß Artikel 256 Absatz 1 eine Aufstellung der verbundenen Unternehmen beizufügen, bei denen dieser vereinfachte Ansatz zur Anwendung kommt, und dabei auch deren Größe anzugeben.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 weist das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zur Zufriedenheit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nach, dass die Anwendung des vereinfachten Ansatzes auf Beteiligungen an einem oder mehreren verbundenen Unternehmen vorsichtig genug ist, um zu vermeiden, dass die mit diesem oder diesen Unternehmen verbundenen Risiken bei der Berechnung der Gruppensolvabilität unterschätzt werden. Wird der vereinfachte Ansatz auf ein Drittland-Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Land angewandt, das nicht als gleichwertig oder vorübergehend gleichwertig im Sinne von Artikel 227 betrachtet wird, darf der vereinfachte Ansatz nicht dazu führen, dass der Beitrag des verbundenen Unternehmens zur Solvenzkapitalanforderung der Gruppe niedriger ist als die von dem betreffenden Drittland für dieses verbundene Unternehmen festgelegte Kapitalanforderung. Verfügt das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht über verlässliche Informationen über die in einem bestimmten Drittland geltenden Kapitalanforderungen, darf der vereinfachte Ansatz nicht auf verbundene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in diesem Drittland angewandt werden.
(3)Für die Zwecke von Absatz 1 gelten verbundene Unternehmen als unwesentlich, wenn der Buchwert jedes einzelnen von ihnen weniger als 0,2 % der anhand konsolidierter Daten berechneten Vermögenswerte der Gruppe ausmacht und die Summe der Buchwerte all dieser Unternehmen weniger als 0,5 % der anhand konsolidierter Daten berechneten Vermögenswerte der Gruppe ausmacht.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025
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