(1)Gruppen im Sinne von Artikel 212, die gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b der Gruppenaufsicht unterliegen, werden von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nach dem in Absatz 2 dargelegten Verfahren als kleine und nicht komplexe Gruppen eingestuft, wenn sie in Bezug auf die letzten zwei Geschäftsjahre auf Gruppenebene unmittelbar vor dieser Einstufung alle nachstehend genannten Kriterien erfüllen: a) wenn zumindest ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe kein Nichtlebensversicherungs- oder Nichtlebensrückversicherungsunternehmen ist, müssen alle folgenden Kriterien erfüllt sein: i) das in Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannte und anhand konsolidierter Daten ermittelte Untermodul Zinsrisiko beträgt nicht mehr als 5 % der konsolidierten, in Absatz 76 genannten versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge, mit Ausnahme von Unternehmen, auf die die in Artikel 233 beschriebene Methode 2 angewandt wird; ii) die Summe der konsolidierten versicherungstechnischen Rückstellungen im Zusammenhang mit der Lebensversicherungstätigkeit der Gruppe, die sich ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge errechnet, ist nicht höher als 1 000 000 000 EUR; b) wenn zumindest ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe kein Lebensversicherungs- oder Lebensrückversicherungsunternehmen ist, müssen alle folgenden Kriterien erfüllt sein: i) die durchschnittliche Schaden-Kosten-Quote für Nichtlebensversicherungstätigkeiten ohne Rückversicherung während der letzten drei Geschäftsjahre beträgt weniger als 100 %; ii) die jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen der Gruppe betragen nicht mehr als 100 000 000 EUR; iii) die Summe der jährlich verbuchten Bruttoprämien in den Zweigen 5 bis 7, 11, 12, 14 und 15 in Anhang I Teil A beträgt nicht mehr als 30 % der gesamten jährlich verbuchten Prämien im Zusammenhang mit der Nichtlebensversicherungstätigkeit der Gruppe; c) die jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen aus Geschäften, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der Gruppe mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde schließen, sind niedriger als einer der folgenden Schwellenwerte: i) 20 000 000 EUR; ii) 10 % der gesamten jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen der Gruppe; d) die jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen aus Geschäften, die die Gruppe in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde schließt, sind niedriger als einer der folgenden Schwellenwerte: i) 20 000 000 EUR; ii) 10 % der gesamten jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen der Gruppe; e) die anhand konsolidierter Daten berechnete Summe der folgenden Beträge darf 20 % der Gesamtinvestitionen nicht übersteigen: i) das in Artikel 105 Absatz 5 genannte Marktrisikomodul; ii) der Teil des in Artikel 105 Absatz 6 genannten Gegenparteiausfallrisikomoduls, der Risikopositionen aus Verbriefungen, Derivaten, Forderungen gegenüber Vermittlern und sonstigen Anlagevermögenswerten entspricht, die nicht vom Untermodul für das Spread-Risiko abgedeckt werden; iii) alle Kapitalanforderungen, die für Investitionen in immaterielle Vermögenswerte gelten, die nicht durch das Marktrisikomodul und das Gegenparteiausfallrisikomodul abgedeckt werden; f) die von dem Unternehmen der Gruppe übernommene Rückversicherung darf 50 % der gesamten jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen der Gruppe nicht übersteigen; g) die Differenz gemäß Artikel 230 Absatz 1, wenn Methode 1 angewandt wird, gemäß Artikel 233 Absatz 1, wenn Methode 2 angewandt wird, oder gemäß Artikel 233a Absatz 1, wenn eine Kombination der Methoden angewandt wird, ist positiv; h) wird Methode 2 oder eine Kombination aus Methode 1 und Methode 2 angewandt, gilt jedes Unternehmen, auf das Methode 2 angewandt wird, als kleines und nicht komplexes Unternehmen.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe e festgelegten Kriterien gelten nicht für Gruppen, auf die ausschließlich Methode 2 angewandt wird.
(2)Auf Ebene des obersten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft gilt Artikel 29b entsprechend.
(3)Gruppen, die für weniger als zwei Jahre der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b unterliegen, berücksichtigen bei der Bewertung, ob sie die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien erfüllen, nur das letzte Geschäftsjahr.
(4)Die folgenden Gruppen werden nie als kleine und nicht komplexe Gruppen eingestuft: a) Gruppen, bei denen es sich um Finanzkonglomerate im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Richtlinie 2002/87/EG handelt; b) Gruppen, in denen mindestens ein Tochterunternehmen ein in Artikel 228 Absatz 1 genanntes Unternehmen ist; c) Gruppen, die die Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe mit einem genehmigten internen Voll- oder Partialmodell berechnen.
(5)Die Artikel 29c, 29d und 29e gelten entsprechend.
(6)Die Kommission ergänzt diese Richtlinie durch den Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 301a, in denen Folgendes spezifiziert wird: a) die in Absatz 1 festgelegten Kriterien, einschließlich des Ansatzes für die Berechnung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten Summe, b) die Methode, die zur Einstufung von Gruppen als kleine und nicht komplexe Gruppen anzuwenden ist, und c) die Bedingungen zur Erteilung oder zum Entzug der aufsichtlichen Genehmigung für Proportionalitätsmaßnahmen, die von Gruppen, die nicht als kleine und nicht komplexe Gruppen eingestuft sind, angewandt werden müssen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025
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