Art. 153 – Zeitlicher Rahmen und Sprache von Informationsersuchen

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

(1)Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats kann die Informationen, die sie über die Tätigkeit eines in diesem Mitgliedstaat tätigen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens verlangen darf, bei der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats dieses Unternehmens anfordern. Diese Informationen werden innerhalb von 20 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs des Ersuchens in der/den Amtssprache(n) des Aufnahmemitgliedstaats oder in einer anderen, von der Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats akzeptierten Sprache geliefert. Abweichend von Unterabsatz 1 kann die in jenem Unterabsatz genannte Frist in hinreichend begründeten Fällen um 20 Arbeitstage verlängert werden, wenn die angeforderten Informationen für die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats nicht ohne Weiteres verfügbar und aufwändig einzuholen sind.
(2)Stellt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Informationen nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten maßgeblichen Zeitspanne zur Verfügung, kann die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats das Ersuchen direkt an das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen richten. In diesem Fall unterrichtet die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats über das Auskunftsersuchen, bevor sie das Ersuchen an das Unternehmen richtet. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen muss diese Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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