Art. 149 – Änderung der Art der Risiken oder Verpflichtungen

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

(1)Bei jeder vom Versicherungsunternehmen beabsichtigten Änderung der in Artikel 147 bezeichneten Angaben ist das in den Artikeln 147 und 148 vorgesehene Verfahren einzuhalten.
(2)Bei einer Änderung der vom Versicherungsunternehmen im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausgeübten Geschäftstätigkeit, die sich wesentlich auf das Risikoprofil des Unternehmens auswirkt oder die Versicherungstätigkeit in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaaten wesentlich beeinflusst, setzt das Versicherungsunternehmen die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats sofort in Kenntnis. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats setzt die Aufsichtsbehörden der betroffenen Aufnahmemitgliedstaaten unverzüglich in Kenntnis.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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