Art. 152aa – Bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

(1)Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck ‚bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten‘ Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten, die im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in einem bestimmten Aufnahmemitgliedstaat von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das nicht als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft wird, ausgeübt werden und eine der folgenden Anforderungen erfüllen: a) Die gesamten jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen, die den durch das Unternehmen in einem bestimmten Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit ausgeübten Tätigkeiten entsprechen, übersteigen 15 000 000 EUR; b) die im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit ausgeübten Tätigkeiten werden von der Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats als für den Markt des Aufnahmemitgliedstaats von Bedeutung angesehen.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen und Kriterien näher festgelegt werden, anhand deren bestimmt wird, welche Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für den Markt des Aufnahmemitgliedstaats von Bedeutung sind. Die EIOPA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Januar 2026 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlassen werden.
(3)Sieht die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats die im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs ausgeübten Tätigkeiten als für den Markt des Aufnahmemitgliedstaats von Bedeutung an, so teilt sie dies für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Angabe der Gründe mit.
(4)Ist die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats in Bezug auf die Bedeutung der im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs ausgeübten Tätigkeiten anderer Meinung, so teilt sie dies der Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb eines Monats unter Angabe der Gründe mit. Bei einer Meinungsverschiedenheit in Bezug auf die Bedeutung der im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs ausgeübten Tätigkeiten können die Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Hilfe bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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