(1)Unbeschadet des Artikels 141 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind, Maßnahmen zu ergreifen, um die Finanzlage einzelner Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Zeiten außergewöhnlicher sektorweiter Schocks, die die Finanzlage des betroffenen Unternehmens oder die Stabilität des Finanzsystems gefährden könnten, zu wahren.
(2)In Zeiten außergewöhnlicher sektorweiter Schocks sind die Aufsichtsbehörden befugt, von Unternehmen mit einem besonders anfälligen Risikoprofil zu verlangen, dass sie mindestens die folgenden Maßnahmen ergreifen: a) Beschränkung oder Aussetzung von Dividendenausschüttungen an Aktionäre und andere nachrangige Gläubiger; b) Beschränkung oder Aussetzung sonstiger Zahlungen an Aktionäre und andere nachrangige Gläubiger; c) Beschränkung oder Aussetzung von Aktienrückkäufen und Rückzahlungen oder Tilgungen von Eigenmittelbestandteilen; d) Beschränkung oder Aussetzung von Boni oder anderen variablen Vergütungen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einschlägigen nationalen Stellen und Behörden mit einem makroprudenziellen Mandat, gebührend über die Absicht der nationalen Aufsichtsbehörde unterrichtet werden, von den in diesem Artikel vorgesehenen Befugnissen Gebrauch zu machen, und dass sie in angemessener Weise an der Bewertung der außergewöhnlichen sektorweiten Schocks im Sinne dieses Absatzes beteiligt werden.
(3)Bei der Ausübung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Befugnis berücksichtigen die Aufsichtsbehörden gebührend die in Artikel 29 Absatz 3 genannten Kriterien für die Verhältnismäßigkeit und etwaige von dem Unternehmen gebilligte Risikotoleranzschwellen und Schwellenwerte in seinem Risikomanagementsystem.
(4)Bei der Ausübung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Befugnis berücksichtigen die Aufsichtsbehörden die aus dem aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens resultierenden Erkenntnisse und eine vorausschauende Bewertung der Solvabilität und Finanzlage der betreffenden Unternehmen entsprechend der in Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Bewertung.
(5)Die in Absatz 2 genannten Maßnahmen werden so lange angewendet, wie die Gründe, die die Maßnahmen rechtfertigen, vorliegen. Diese Maßnahmen werden mindestens alle drei Monate überprüft und werden aufgehoben, sobald die Gründe, die die Maßnahmen gerechtfertigt haben, nicht mehr gegeben sind.
(6)Für die Zwecke dieses Artikels werden bedeutende gruppeninterne Transaktionen im Sinne von Artikel 245 Absatz 2, einschließlich gruppeninterner Dividendenausschüttungen, nur dann ausgesetzt oder beschränkt, wenn sie die Solvabilität oder Liquiditätsposition der Gruppe oder mindestens eines Unternehmens der Gruppe gefährden. Die Aufsichtsbehörden der verbundenen Unternehmen konsultieren die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, bevor sie Transaktionen mit dem Rest der Gruppe aussetzen oder beschränken.
(7)Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die EIOPA nach Konsultation des ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die Kriterien für die Bestimmung außergewöhnlicher sektorweiter Schocks spezifiziert werden. Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Januar 2026 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlassen werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025
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