Art. 141 – Aufsichtsbefugnisse im Falle einer Verschlechterung der finanziellen Lage

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

(1)Erachten die Aufsichtsbehörden in den Artikeln 136a, 138 und 139 genannte Maßnahmen als unwirksam oder als nicht ausreichend, um der Verschlechterung der Solvabilität des Unternehmens entgegenzuwirken, so sind die Aufsichtsbehörden zu allen Maßnahmen befugt, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Interessen der Versicherungsnehmer gewahrt bleiben und die sich aus den Rückversicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen erfüllt werden.
(2)Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und somit Grad und Dauer der Verschlechterung der Solvabilitätssituation des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens widerspiegeln.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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