Art. 136a – Verschlechterung der Solvabilität

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

(1)Sollte sich die Solvabilität eines Unternehmens im Anschluss an eine Anzeige gemäß Artikel 136 oder im Anschluss an die Feststellung einer Verschlechterung der Finanzlage gemäß Artikel 36 Absatz 3 verschlechtern, so sind die Aufsichtsbehörden befugt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Verschlechterung abzuhelfen.
(2)Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 müssen im Verhältnis zum Risiko stehen und der Signifikanz der Verschlechterung angemessen sein. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind, mindestens die folgenden Maßnahmen zu ergreifen: a) Verpflichtung des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens, den im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates (*13) erstellten präventiven Sanierungsplan zu aktualisieren, wenn sich die Umstände von den in diesem Sanierungsplan dargelegten Annahmen unterscheiden; b) Verpflichtung des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens, die in dem im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellten präventiven Sanierungsplan festgelegten Maßnahmen zu ergreifen; bei einer Aktualisierung des Plans gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes müssen die ergriffenen Maßnahmen alle aktualisierten Maßnahmen umfassen; c) Verpflichtung des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Unternehmens, das über keinen präventiven Sanierungsplan gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2025/1 verfügt, die Ursachen für die Nichteinhaltung oder die wahrscheinliche Nichteinhaltung der rechtlichen Anforderungen festzustellen und geeignete Maßnahmen und einen Zeitrahmen für die Umsetzung dieser regulatorischen Anforderungen zu ermitteln; d) Verpflichtung des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens, die variable Vergütung und Boni, Ausschüttungen auf Eigenmittelinstrumente oder Rückzahlung oder Rückkauf von Eigenmittelbestandteilen auszusetzen oder einzuschränken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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