Art. 77a – Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinskurve

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

(1)Bei der Festlegung der in Artikel 77 Absatz 2 genannten maßgeblichen risikofreien Zinskurve wird auf Informationen zurückgegriffen, die sich aus einschlägigen Finanzinstrumenten ergeben, und für Konsistenz mit diesen Informationen gesorgt. Bei dieser Festlegung werden einschlägige Finanzinstrumente mit Laufzeiten berücksichtigt, bei denen die Märkte für die betreffenden Finanzinstrumente tief, liquide und transparent sind. Ab der ersten Fälligkeit nach dem ersten Glättungspunkt wird der maßgebliche risikofreie Zinssatz gemäß Unterabsatz 3 extrapoliert. Der erste Glättungspunkt für eine Währung ist die längste Laufzeit, bei der folgende Bedingungen erfüllt sind: a) die Märkte für Finanzinstrumente mit dieser Laufzeit müssen tief, liquide und transparent sein; b) der Umlauf an Anleihen mit dieser oder einer längeren Laufzeit macht einen ausreichend hohen prozentualen Anteil des gesamten Anleiheumlaufs in dieser Währung aus. Der extrapolierte Teil der maßgeblichen risikofreien Zinskurve wird auf Forwardzinssätze gestützt, die gleichmäßig von dem am ersten Glättungspunkt geltenden Forwardzinssatz zu einem endgültigen Forwardzinssatz konvergieren. Der extrapolierte Forwardzinssatz entspricht dem gewichteten Durchschnitt eines liquiden Forwardzinssatzes und des endgültigen Forwardzinssatzes. Der liquide Forwardzinssatz stützt sich auf einen Forwardzinssatz oder mehrere Forwardzinssätze in Bezug auf die längsten Laufzeiten, für die die relevanten Finanzinstrumente in einem tiefen, liquiden und transparenten Markt beobachtet werden können. Bei Laufzeiten von mindestens 40 Jahren nach dem ersten Glättungspunkt muss das Gewicht des endgültigen Forwardzinssatzes mindestens 77,5 % betragen. Beim extrapolierten Teil der maßgeblichen risikofreien Zinssätze werden Informationen aus anderen Finanzinstrumenten als Anleihen berücksichtigt, bei denen die Märkte für die betreffenden Finanzinstrumente tief, liquide und transparent sind.
(2)Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde den in Unterabsatz 2 dargelegten Mechanismus zur schrittweisen Einführung anwenden. Der in Unterabsatz 1 genannte Mechanismus zur schrittweisen Einführung umfasst Folgendes: a) Am 30. Januar 2027 werden die Parameter, die die Geschwindigkeit der Konvergenz der Forwardzinssätze auf den endgültigen Forwardzinssatz der Extrapolation bestimmen, so festgelegt, dass die risikofreie Zinskurve hinreichende Ähnlichkeit mit der risikofreien Zinskurve aufweist, die zu jenem Zeitpunkt nach den am 29. Januar 2027 geltenden Extrapolationsregeln ermittelt wird; b) die Parameter, die die Geschwindigkeit der Konvergenz der Forwardzinssätze auf den endgültigen Forwardzinssatz der Extrapolation bestimmen, werden zu Beginn eines jeden Kalenderjahrs linear vermindert, sodass ab dem 1. Januar 2032 die endgültigen Extrapolationsparameter angewandt werden. Der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Mechanismus zur schrittweisen Einführung lässt die Bestimmung von Tiefe, Liquidität und Transparenz der Finanzmärkte und des in Absatz 1 genannten ersten Glättungspunkts unberührt. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Unterabsätze 1 und 2 des vorliegenden Absatzes anwenden, veröffentlichen in dem in Artikel 51 Absatz 1b genannten Teil ihres Berichts über Solvabilität und Finanzlage, der die Informationen für professionelle Marktteilnehmer umfasst, Folgendes: a) die Tatsache, dass sie den Mechanismus zur schrittweisen Einführung für die Extrapolation anwenden, und b) die Quantifizierung der Auswirkungen der Nichtanwendung des Mechanismus zur schrittweisen Einführung auf ihre Finanzlage.
(3)Unbeschadet des Absatzes 1 liegt der erste Glättungspunkt für den Euro am 28. Januar 2025 bei einer Laufzeit von 20 Jahren.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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